Knapp vier Monate nach Freigabe des Cannabis-Konsums ist das Interesse an Anbauvereinen noch verhalten. Wie eine Umfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) in den Bundesländern ergab, liegt die Zahl der Anträge für sogenannte Cannabis-Clubs meist im einstelligen Bereich. Fast alle Länder meldeten, sie hätten vorliegende Anträge bislang weder genehmigt noch abgelehnt – bis auf Niedersachsen, wo die Landwirtschaftskammer sieben Anträgen stattgab und fünf abschlägig beschied.
Genehmigungen sollen in der Regel innerhalb von drei Monaten erteilt werden, sofern alle erforderlichen Angaben vorliegen. In Nordrhein-Westfalen wurden bislang 37 Anträge gestellt, in Sachsen-Anhalt beantragten nach Behördenangaben drei Anbauvereine die gesetzlich geforderte Lizenz, in Schleswig-Holstein vier, ebenso in Thüringen. In Brandenburg waren es fünf, in Hamburg und Hessen sieben. Keinen einzigen Antrag verzeichnete das Saarland. Berlin konnte keine Auskunft über die Zahl der Anträge geben. Bayern, das angekündigt hatte, die Clubs besonders streng zu überprüfen, meldete 14.
Mit Genehmigung und Kontrolle der Cannabis-Clubs sind je nach Land unterschiedliche Behörden befasst. Während in Schleswig-Holstein das Landeslabor in Neumünster für die Genehmigung von Anträgen zuständig ist, sind es in Nordrhein-Westfalen die fünf regionalen Bezirksregierungen. In Hamburg ist das Bezirksamt Altona zuständig, im Saarland das Umwelt- und Verbraucherschutzministerium, in Niedersachsen die Landwirtschaftskammer, in Sachsen die Landesdirektion.
In den meisten Bundesländern liegen die Kompetenzen für Genehmigung und Kontrolle der Cannabis-Clubs bei Landesämtern, beispielsweise beim Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum in Thüringen, beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Rheinland-Pfalz oder beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Bayern.
Während in den meisten Ländern dieselbe Behörde mit Genehmigungen und Kontrollen befasst ist, müssen in Hessen Anträge beim Regierungspräsidium Darmstadt gestellt werden, während die jeweiligen Kreisordnungsbehörden für die Kontrolle zuständig sind. In Nordrhein-Westfalen obliegt die behördliche Überwachung den Bezirksregierungen, die „stoffliche Überwachung“ hingegen dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, und für die Einhaltung der „Regeln der guten Landwirtschaft“ ist die Landwirtschaftskammer zuständig. Für Baden-Württemberg bearbeitet das Regierungspräsidium Freiburg die Anträge, doch das Regierungspräsidium Tübingen kontrolliert die Clubs.
Noch gar nicht geregelt ist die Zulassung von Cannabis-Clubs in Berlin. Die erforderliche Zuständigkeitsverordnung befinde sich noch in der senatsinternen Abstimmung, sagte ein Sprecher der Senatsgesundheitsverwaltung.
Seit dem 1. April ist der Konsum von Cannabis in Deutschland legal. Seit dem 1. Juli können Anbauvereinigungen einen Antrag stellen, Cannabis gemeinschaftlich anzubauen und an Mitglieder des Vereins weiterzugeben. Die sogenannten Cannabis-Clubs müssen unter anderem nachweisen, dass die geernteten Pflanzen einen bestimmten Grenzwert des Wirkstoffs THC (Tetrahydrocannabinol) nicht überschreiten. Die Abgabe an Minderjährige bleibt verboten.
Für Anträge notwendige Nachweise umfassen unter anderem ein Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für jedes Vorstandsmitglied, Angaben zur Lage und Größe der Anbaufläche und zur voraussichtlichen Anbaumenge. Verlangt werden auch Angaben zu Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, die Benennung eines Präventionsbeauftragten samt Kenntnisnachweisen sowie ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept. Außerdem muss ein Abstand von mindestens 200 Metern um den Eingang von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Spielplätzen gewährleistet sein.