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Altkanzler Schröder scheitert mit Klage gegen Kanzleramt

Altbundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) ist mit einer Klage gegen das Kanzleramt auch vor dem Bundesverwaltungsgericht und damit in letzter Instanz gescheitert. Der Zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts wies am Donnerstag in Leipzig die Revision Schröders gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom Juni 2024 zurück (BVerwG 2 C 16.24).

Die Klärung eines Anspruchs auf Zurverfügungstellung eines Büros für einen ehemaligen Bundeskanzler obliege nicht den Verwaltungsgerichten, entschieden die Leipziger Richter. Es handele sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Hier sei ausschließlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zuständig.

Der SPD-Politiker wollte auch 20 Jahre nach seinem Ausscheiden aus dem Amt Büroräume und Mitarbeiter im Deutschen Bundestag gestellt bekommen. Der Haushaltsausschuss des Bundestags hatte jedoch im Mai 2022 entschieden, dass der frühere Bundeskanzler „keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt mehr wahrnehme“. Das Büro wurde deshalb „ruhend“ gestellt und die vom Bundestag bezahlten Mitarbeiter wurden abgezogen. Bis zum Sommer 2022 hatte Schröder sieben Räume im Bundestag und vier Mitarbeiter zur Verfügung.

Schröder erhob deshalb im August 2022 Klage gegen das Kanzleramt, die das Verwaltungsgericht Berlin im Mai 2023 abwies. Die Berufung gegen dieses Urteil wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Juni 2024 zurück. Dem schlossen sich die Leipziger Richter nun an.

Sie sehen für solche Fälle die Zuständigkeit nicht bei den Verwaltungsgerichten. „Streitigkeiten über spezifisch verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten oberster Staatsorgane sind nicht der Fachgerichtsbarkeit zugewiesen, ihre Entscheidung obliegt ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht“, sagte der Vorsitzende Richter Markus Kenntner. Dies betreffe auch die Frage, ob und wenn ja, welche nachwirkenden Aufgaben oder Verpflichtungen der frühere Amtsträger habe und welche Ausstattung hierfür dann geboten sei. Dem Altkanzler bleibt jetzt nur noch die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen.

Kenntner wies darauf hin, dass es kein Gesetz gebe, das die Ausstattung mit Büros und Mitarbeitern von ehemaligen Bundeskanzlern regele. Der Bundesrechnungshof habe dies schon 2018 gerügt. „Seitdem hat sich nichts geändert“, sagte der Vorsitzende Richter. Gesetzesvorschläge dazu hätten im Bundestag keine Mehrheit gefunden.

Der Anwalt des 81-jährigen Altkanzlers begründete die Klage mit existierenden Erwartungen an Schröder, dass er als diplomatischer Vermittler tätig sei, Bürgeranfragen beantworte, Schirmherrschaften übernehme und Unterlagen aus seiner Amtszeit archiviere. Der Entzug von Mitarbeitern und Büros im Jahr 2022 sei eine „willkürliche Entscheidung ohne Sachverhaltsermittlung“ gewesen. Ein Anwalt des Bundeskanzleramtes erwiderte, der Altkanzler habe kein Sonderrecht, sich selbst öffentliche Aufgaben zuzuschreiben. Schröder selbst war zu der Verhandlung in Leipzig laut seinem Anwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht erschienen.