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Gericht: “Utah-Online-Ehe” in Deutschland unwirksam

Die Schließung einer Ehe per Videotelefonie ins Ausland ist in Deutschland unwirksam. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Utah von Deutschland aus per Videotelefonie geschlossene Ehe eines Türken und einer Bulgarin nicht gültig ist. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Eheschließung in Bulgarien anerkannt wird (AZ: 27 K 5400/23), teilte das Verwaltungsgericht am Dienstag mit. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Mit ihrer Entscheidung wies die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Klage des türkischen Verlobten zurück. Dieser hatte gegen seine drohende Abschiebung in die Türkei geklagt und eine Erteilung eines Aufenthaltstitels als Ehegatte einer EU-Bürgerin erreichen wollen.

Die Verwaltungsrichter schlossen sich mit ihrem Urteil einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem vergangenen Jahr (Beschluss vom 25. September 2024, AZ: XII ZB 244/22) an, wonach die Ehe nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann. Die Vorschriften erlaubten zwar eine Eheschließung per Videotelefonie, aber nur, wenn die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgeben werden, hieß es.

Auch aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall der EU-Mitgliedstaat Bulgarien die Eheschließung nach bulgarischem Recht anerkannt hatte, ergibt sich nach dem Urteil der Düsseldorfer Verwaltungsrichter für die Rechtslage in Deutschland nichts anderes. Insbesondere bestehe keine Pflicht zur Anerkennung der Ehe nach EU-Recht, hieß es. Zwar könne eine Pflicht zur Anerkennung von Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaates bestehen, wenn ein EU-Bürger sein Familienleben sonst nicht innerhalb der EU fortsetzen kann. Dies sei aber im Fall der Verlobten aus der Türkei und aus Bulgarien nicht der Fall. Es stehe dem türkischen Kläger vielmehr frei, seine bulgarische Lebensgefährtin in der Bundesrepublik unter Einhaltung der deutschen Ehevorschriften zu heiraten.