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Gericht sieht Zivilisten in Syrien nicht mehr ernsthaft bedroht

Subsidiären Schutz können Menschen in Deutschland beantragen, wenn ihr Leben in ihrem Heimatland bedroht ist. Nach Auffassung eines Gerichts ist das in Syrien nicht mehr der Fall. Es hat die Klage eines Syrers abgelehnt.

In Syrien ist das Leben von Zivilisten nach Ansicht deutscher Richter nicht mehr ernsthaft bedroht. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht wies deshalb die Klage eines Syrers gegen die Ablehnung eines subsidiären Schutzes für ihn in Deutschland ab, wie es am Montag in Münster mitteilte. Zwar fänden zum Beispiel in der Provinz Hasaka noch bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Türkei und verbündeten Milizen einerseits und kurdischen Einheiten andererseits statt. Auch verübe die Terrororganisation “Islamischer Staat” dort gelegentlich Anschläge auf kurdische Einrichtungen. Zivilisten müssten jedoch nicht mehr damit rechnen, getötet oder verletzt zu werden, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Geklagt hatte ein Syrer aus der Provinz Hasaka im Nordosten des Landes, der 2014 nach Deutschland eingereist war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als Bürgerkriegsflüchtling ab, weil er sich vor seiner Einreise an der Einschleusung von Menschen aus der Türkei nach Europa beteiligt hatte. In Österreich war er deshalb bereits zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Verwaltungsgericht Münster gab dem Kläger in erster Instanz zunächst Recht. Nun gab das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Bundesamts statt.

Der Kläger könne nicht als Flüchtling anerkannt werden, weil ihm in Syrien keine politische Verfolgung drohe, so das Gericht. Auch die begangenen Straftaten würden dies ausschließen. Die Gewährung eines subsidiären Schutzes sei nicht möglich, da sein Leben in Syrien nicht bedroht sei. Der subsidiäre Schutz wird laut Bundesamt dann gewährt, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.

Eine Revision gegen das Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.