KARLSRUHE/BIELEFELD – Die Gewerkschaft ver.di ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das kirchliche Arbeitsrecht gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verwarf die Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2012 zum kirchlichen Arbeitsrecht als unzulässig. Die Gewerkschaft wollte ein Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen durchsetzen. Evangelische Kirche und Diakonie begrüßten die Entscheidung und luden ver.di ein, ihre Angebote zur Sozialpartnerschaft anzunehmen. (AZ: 2 BvR 2292/13)
Hintergrund des Rechtsstreits waren die Klagen der westfälischen und der hannoverschen Landeskirche sowie von sieben diakonischen Einrichtungen in NRW und Niedersachsen, darunter die Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe, die v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel und das Johanneswerk in Bielefeld. Kirchen und Diakonie untersagen ver.di, in ihren Einrichtungen zu streiken, und berufen sich dabei auf das kirchliche Arbeitsrecht, den sogenannten Dritten Weg, der Arbeitskampfmaßnahmen ausschließt. Die Gewerkschaft wollte trotzdem ein Streikrecht durchsetzen.
Das Bundesarbeitsgericht gestand den Kirchen jedoch in seinem Urteil vom November 2012 ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht einschließlich eines Streikverbots zu (AZ: 1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11). Es gelte allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die Gewerkschaften müssten bei der Lohnfindung mit eingebunden werden, sonst dürften sie zu Arbeitsniederlegungen aufrufen. Der Gewerkschaft reichte das nicht: Sie sah in der Urteilsbegründung ihr Grundrecht auf Koalitionsfreiheit verletzt und legte Verfassungsbeschwerde ein.
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Beschwerde von „ver.di“ erfolglos
Kirche und Diakonie begrüßen Karlsruher Entscheidung