Die Verfassungsbeschwerde eines Afghanen gegen die drohende Abschiebung nach Griechenland ist unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht habe die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, teilte dieses am Donnerstag in Karlsruhe mit. Der im Jahr 1995 im Iran geborene afghanische Staatsbürger werde in Griechenland „laut einer aktuellen Studie nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit obdachlos“ sein, verwies das Bundesverfassungsgericht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Eilantrag des Geflüchteten. Als in Griechenland anerkannt Schutzberechtigter, so die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts, könne er seinen Lebensunterhalt dort „jedenfalls zeitweise auf zumutbare Weise“ in der sogenannten „Schattenwirtschaft“ erwirtschaften. Diese mache in Griechenland einen erheblichen Teil der Gesamtwirtschaft aus und werde nicht relevant verfolgt. (Az: 2 BvR 1425/24).
Es sei unklar, ob im Rahmen der EU-Grundrechte-Charta auf Schwarzarbeit verwiesen werden dürfe, argumentierte der Geflüchtete. Zu dieser Frage, entgegnete das Bundesverfassungsgericht, gebe es eine aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses habe zur Lage international Schutzberechtigter in Italien ausgeführt, dass zu den zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten in der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ zählen. Dies gelte, solange sich der Betroffene damit nicht der ernstlichen Gefahr der Strafverfolgung aussetze.
Der Afghane war im Februar 2024 nach Griechenland eingereist und wurde dort als international Schutzberechtigter anerkannt. Im Mai 2024 reiste er weiter nach Deutschland und stellte einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Griechenland an. (0825/10.04.2025)