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Schmähkritik: Chebli muss sich nicht beleidigen lassen

Die SPD-Politikerin Sawsan Chebli muss sich im Internet nicht als „dämliches Stück Hirn-Vakuum“ beleidigen lassen. Laut einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart handelt es sich bei dem entsprechenden Facebook-Kommentar um eine verbotene Schmähkritik. Die Vorgängerinstanz, das Landgericht Heilbronn, hatte die Beleidigung noch innerhalb der Meinungsfreiheit verortet. Eine Geldentschädigung bekommt Chebli trotz des Stuttgarter Richterspruchs nicht (AZ: 4 U 58/23).

Anlass des Streits war ein Twitter-Eintrag von Chebli zu dem Kabarettisten Dieter Nuhr, den sie als „ignorant, dumm und uninformiert“ bezeichnete. Der Beklagte kommentierte auf Facebook mit den Worten: „Selten so ein dämliches Stück Hirn-Vakuum in der Politik gesehen wie C.. Soll einfach abtauchen und die Sozialschulden ihrer Familie begleichen.“ Der Beklagte behauptete, er sei nicht Urheber, jemand anderes müsse sich an seinem Notebook zu schaffen gemacht haben. Das Gericht glaubte ihm aber nicht, weil er den Beitrag gleichzeitig verteidigt habe.

Inhaltlich stehe in der Schmähung nicht die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund, sondern die Diffamierung der Person, urteilten die Richter. Mit dem Begriff „Stück“ werde der Klägerin die persönliche Würde abgesprochen. Die Aufforderung, sie solle „abtauchen“, sei als eine Herabsetzung von Immigranten zu sehen, wobei ebenfalls jeglicher Bezug zur Diskussion um Dieter Nuhr fehle.

Da die Klägerin selbst durch starke Worte den Diskurs erst veranlasst habe und der Kommentar zeitnah gelöscht worden sei, sieht das Gericht keine Grundlage für eine Geldentschädigung. Eine Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil es sich um einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung handele. Deshalb ist die Entscheidung bereits rechtskräftig. (2873/29.11.2023)