Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am Mittwoch zugunsten eines Theaters in Köln entschieden und Beschwerden zweier Anwohner zurückgewiesen. Die Kammer des OVG in Münster wies die Klage eines Nachbarn gegen eine im Dezember 2018 erteilte Baugenehmigung für einen erweiterten Betrieb der „Volksbühne“ am Rudolfplatz in Köln ab. Die Berufungen der Stadt Köln und des Vereins Freie Volksbühne Köln gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln waren somit erfolgreich, wie das Gericht in Münster erklärte. (AZ: 7 A 1268/22)
Der Eigentümer einer Wohnung in einem unmittelbar benachbarten Gebäude hatte geltend gemacht, er werde durch den seit 2015 durchgeführten Konzertbetrieb in der „Volksbühne“ in seinen Rechten verletzt, wie das OVG erläuterte. Damit habe er beim Verwaltungsgericht Köln Erfolg gehabt. Doch der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts habe dieses Urteil nun geändert. Die Baugenehmigung des Theaters verstoße nicht gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, erläuterte das Gericht. Der Kläger könne sich nicht auf eine schutzwürdige Rechtsposition berufen, „weil seine an die ‘Volksbühne’ angrenzende Wohnnutzung materiell und formell rechtswidrig ist“.
Das OVG Münster stellte klar, dass ein Betrieb der „Volksbühne“ nach 22 Uhr bereits durch eine frühere bestandskräftige Baugenehmigung zugelassen wurde. Damit sei eine unmittelbar benachbarte Wohnnutzung nicht vereinbar, weil nach dem vorliegenden Schallgutachten die maßgeblichen Richtwerte der „TA Lärm“, also der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, für die Nachtzeit überschritten werden. Unabhängig davon sei der Betrieb für Konzerte bis 22 Uhr nachbarrechtlich unbedenklich, weil er die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm für den Tageszeitraum in der Wohnung des Klägers nicht überschreite. In einem eigenen Verfahren hob das Oberverwaltungsgericht die im November 2018 erteilte Baugenehmigung für die Wohnnutzung des betreffenden Nachbarn auf (AZ: 7 A 1326/22).
In einem weiteren Verfahren wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung einer anderen Nachbarin des „Volksbühne“ zurück (AZ: 7 A 1283/22). Diese war bereits in erster Instanz mit ihrer Klage gegen die Baugenehmigung der Volksbühne gescheitert.
In allen Fällen hat das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen. Dagegen können die Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.