Behördliche Maßnahmen zum Kindesschutz dürfen nicht der Bestrafung eines Elternteils oder allgemeinen Erwägungen zur Gerechtigkeit dienen. Allein das Kindeswohl dürfe im Vordergrund stehen, heißt es in einem am Montag veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG), mit dem drei Kinder im Alter zwischen sieben und zwölf Jahren wieder in die Obhut ihrer Mutter übergeben werden (AZ: 1 UF 186/24). Der „Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern oder die Sanktionierung vermeintlichen Fehlverhaltens“ sei nicht Maßstab und Ziel einer Sorgerechtsentscheidung, urteilte das OLG in einer nicht anfechtbaren Entscheidung.
In dem verhandelten Fall hatte der seit 2022 getrennt von seiner Ehefrau lebende Vater der Kinder der Mutter den Angaben zufolge vorgeworfen, diese zu manipulieren, wodurch ein regelmäßiger und stabiler Umgang mit ihm nicht möglich sei. Er beantragte das alleinige Sorgerecht. Das vom Amtsgericht beauftragte Sachverständigengutachten brachte eine zeitlich befristete Fremdunterbringung der Kinder ins Spiel. Als das Jugendamt einen Termin zum Kennenlernen einer Jugendhilfeeinrichtung anbot, lehnte die Mutter einen Umzug der Kinder ab. Der Vater beantragte daraufhin, ihm auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Nach einer weiteren Anhörung der Kinder und aller anderen Beteiligten übertrug das Gericht das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt, das die Kinder in einer Wochengruppe unterbrachte. An den Wochenenden waren sie im Wechsel bei ihren Eltern.