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OLG: Beim Sorgerecht muss Kindeswohl im Vorgrund stehen

Behördliche Maßnahmen zum Kindesschutz dürfen nicht der Bestrafung eines Elternteils oder allgemeinen Erwägungen zur Gerechtigkeit dienen. Allein das Kindeswohl dürfe im Vordergrund stehen, heißt es in einem am Montag veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG), mit dem drei Kinder im Alter zwischen sieben und zwölf Jahren wieder in die Obhut ihrer Mutter übergeben werden (AZ: 1 UF 186/24). Der „Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern oder die Sanktionierung vermeintlichen Fehlverhaltens“ sei nicht Maßstab und Ziel einer Sorgerechtsentscheidung, urteilte das OLG in einer nicht anfechtbaren Entscheidung.

In dem verhandelten Fall hatte der seit 2022 getrennt von seiner Ehefrau lebende Vater der Kinder der Mutter den Angaben zufolge vorgeworfen, diese zu manipulieren, wodurch ein regelmäßiger und stabiler Umgang mit ihm nicht möglich sei. Er beantragte das alleinige Sorgerecht. Das vom Amtsgericht beauftragte Sachverständigengutachten brachte eine zeitlich befristete Fremdunterbringung der Kinder ins Spiel. Als das Jugendamt einen Termin zum Kennenlernen einer Jugendhilfeeinrichtung anbot, lehnte die Mutter einen Umzug der Kinder ab. Der Vater beantragte daraufhin, ihm auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Nach einer weiteren Anhörung der Kinder und aller anderen Beteiligten übertrug das Gericht das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt, das die Kinder in einer Wochengruppe unterbrachte. An den Wochenenden waren sie im Wechsel bei ihren Eltern.

Gegen die Entscheidung des Familiengerichts legten Mutter und Vater laut Mitteilung Beschwerde ein, die Kinder kamen zurück zur Mutter. Der Familiensenat begründete seinen Beschluss mit einer unverhältnismäßigen Entscheidung des Amtsgerichts und wies den Eltern wieder das gemeinsame Sorgerecht zu. Zwar sei der „hochkonflikthafte Umgangsstreit“ der Eltern zu berücksichtigen, der Umzug in die Wochengruppe bedeute für die Kinder jedoch eine Entwurzelung von ihrem Zuhause, ihrer Mutter als Hauptbezugsperson, der weiteren Familie, der Freunde und Schulen.