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NRW-Datenschutzbeauftragte fordert Überarbeitung von Polizeigesetz

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW, Bettina Gayk, rät der Landesregierung, das Polizeigesetz für Nordrhein-Westfalen grundlegend zu überarbeiten. Es gebe Schwachstellen im Gesetz, unter anderem im Zusammenhang mit polizeilichen Überwachungsbefugnissen und der Überprüfung von Mitarbeitern von Unternehmen, die für Großereignisse tätig sind, erklärte sie am Dienstag in Düsseldorf. Gayk verwies auf verschiedene Urteile des Bundesverfassungsgerichts.

In seiner jüngsten Entscheidung (AZ: 1 BvL 3/22) habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Vorschriften im Polizeigesetz NRW, die eine längerfristige Observation unter Anfertigung von Bildaufnahmen und -aufzeichnungen zulassen, mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, erläuterte Gayk. Die „Eingriffsschwelle“ für solche tiefen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte seien nicht bestimmt genug geregelt und müsse dem Gericht zufolge höher angesetzt werden.

Die NRW-Beauftragte begrüßte die Entscheidung des Gerichts und wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht bereits im Dezember 2022 Teile des Polizeigesetzes von Mecklenburg-Vorpommern für verfassungswidrig erklärt hatte. Auch daraus ergebe sich Anpassungsbedarf für NRW, erklärte sie. So müssten unter anderem jene Regeln angepasst werden, die den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung betreffen. Bis Ende 2025 hat die NRW-Landesregierung Gayk zufolge nun Zeit, das Polizeigesetz NRW entsprechend anzupassen.

Gleiches gelte für ein Urteil des Verfassungsgerichts zu polizeilichen Datenanalyseverfahren aus 2023 (AZ: 1 BvR 154719, 1 BvR 2634/20), erklärte die NRW-Beauftragte. Darin mache das Gericht Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen die Polizei Datenanalysen realisieren darf. „Die entsprechende Norm für NRW entspricht diesen Vorgaben nicht“, kritisierte die Datenschutzbeauftragte.

Auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem vergangenen Jahr zu den Befugnissen des Bundeskriminalamts (AZ: 1 BvR 1160/19) sollten nach Ansicht von Gayk Konsequenzen gezogen werden. In NRW regele nur eine Verwaltungsvorschrift das Wesentliche zur Aufbewahrung von Daten zu einer Person, gegen die beispielsweise ein Strafverfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt worden ist. „Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu aber deutlich darauf hingewiesen, dass dies im Gesetz selbst geregelt werden muss“, betonte sie.

Zudem sieht Gayk Handlungsbedarf mit Blick auf Großereignisse wie Sportturniere oder exponierte Konzerte und Festivals. Es fehle im NRW-Polizeigesetz eine ausdrückliche Regelung, die der Polizei in bestimmten Fällen erlaube, die dort tätigen Unternehmer oder deren Helfer zu überprüfen. Bislang arbeite die Polizei hier lediglich mit Einwilligungen der betroffenen Personen. „Dies ist in vielen dieser Konstellationen jedoch nicht ausreichend“, unterstrich sie.