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Kulturrat NRW: freie Künstler mit Einkommenslücken über KSK absichern

Der Kulturrat NRW appelliert an die Bundesregierung, die Absicherung freischaffender Künstler in Zeiten ohne Einkommen voranzutreiben. Für eine Art der Arbeitslosenversicherung von Soloselbstständigen in Kunst und Kultur bestehe dringender Handlungsbedarf, erklärte Lorenz Deutsch, Vorsitzender des Kulturrates NRW, am Montag in Köln und begrüßte einen Vorstoß des Deutschen Kulturrats in Berlin. Lorenz plädiert jedoch dafür, für eine Absicherung von Künstler-Erwerbsbiografien nicht nur Szenarien in der regulären Arbeitslosenversicherung zu bedenken, sondern verstärkt Möglichkeiten im Rahmen der Künstlersozialkasse (KSK) auszuloten.

Die Kulturminister-Konferenz hatte ein Gutachten zu Selbstständigen in Auftrag gegegeben. Eine Pflichtversicherung bei der KSK sei aus Sicht des Gutachters und Rechtswissenschaftlers Daniel Ulber aus Halle passgenauer, erläuterte der Kulturrat NRW. Eine Lösung über die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige beziehungsweise eine Pflichtversicherung auf Antrag im Rahmen des SGB III werde nicht empfohlen. Diese sei „rechtstechnisch schwer umsetzbar“ und führe zu Systembrüchen innerhalb des Systems des Sozialgesetzbuches.

Eine Absicherung über die KSK hingegen würde bei künstlerischen Soloselbstständigen den Leistungsbezug bei atypischen, nachhaltigen Einkommensausfällen ermöglichen, erläuterte der Kulturrat NRW. Diese könnten von typischen Schwankungen, wie sie bei Selbstständigen vorkommen, abgegrenzt werden.

Bei der KSK ließen sich zudem eigenständige Anspruchsvoraussetzungen definieren, erklärte der Kulturrat NRW. Vorgeschlagen sei eine Mindestversicherungsdauer von zwölf Monaten, ein Einkommensausfall von mindestens zwei Monaten und eine Unterschreitung des Durchschnittseinkommens in einem Rückrechnungszeitraum um einen bestimmten Anteil, etwa auf zwei Drittel des Durchschnittswerts im Zeitraum vor der Rückrechnung. Mit einer Versicherung bei der KSK wären Betroffene im Gegensatz zu einer Arbeitslosenversicherung zudem davor geschützt, im Leistungsfall ein abhängiges Beschäftigungsangebot annehmen zu müssen. Dies würde dem Kulturleben nicht gerecht, erklärte der Kulturrat NRW.