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(Karne-)Wahl im Februar

Zwischen Konfetti und Kreuzchen: Verkleidet zur Stimmabgabe? Fünf-Promille-Hürde fürs Wahllokal? Was es für jecke Wählerinnen und Wähler zu beachten gibt, wenn Demokratie auf Fastnacht und Karneval trifft.

Mit der Vertrauensfrage von Kanzler Olaf Scholz (SPD) und der absehbaren Auflösung des Bundestags sind für den 23. Februar Parlamentswahlen geplant – inmitten der Fastnachtszeit und wenige Tage vor den närrischen Hochfesten wie Weiberfastnacht und Rosenmontag. Für Regionen, in denen am Wahltag Karnevalsumzüge, Faschingssitzungen und Fastnachtsparties stattfinden, ergeben sich aus dem Termin Fragen, die die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) beantwortet.

Ja. Der Wahlvorstand kann höchstens einschreiten, wenn das “Erscheinungsbild die allgemeine Ordnung im Wahllokal gefährdet oder öffentliches Ärgernis erregt”, erläutert die Pressestelle der Bundeswahlleiterin auf Nachfrage. Er könne Personen mit politischen Botschaften, Parteisymbolen oder verbotenen Symbolen auf der Kleidung aus dem Wahlraum verweisen. Das Bundeswahlgesetz sieht nämlich vor, dass es keine Beeinflussung “durch Wort, Ton, Schrift oder Bild” der Wähler in und vor dem Wahllokal gibt. Eine Verkleidung zum Beispiel als FDP-Mitglied mit erkennbarem Parteilogo ist also nicht möglich. Inwiefern es problematisch wäre, als Ampel, Brombeere, Angela Merkel oder in einem anderen politischen Kostüm zu wählen, entscheidet letztlich die Wahlleitung vor Ort.

Die Wahlhelfenden müssen mit dem Foto auf dem Personalausweis die Identität der Wählenden abgleichen. Wenn das Gesicht verhüllt ist oder eine Person durch starke Schminke nicht zu identifizieren ist, kann der Wahlvorstand die Person bitten, diese abzunehmen.

Die Bundeswahlleiterin empfiehlt, das zu verbieten. Allerdings sind die Gemeindebehörden und letzlich jeder Wahlvorstand selbst zuständig. Die Bundeswahlleitung verweist auch hier auf den Grundsatz, dass jegliche Wahlbeeinflussung in und um den Wahlraum verhindert werden muss, um die freie Ausübung der Wahl zu gewährleisten.

Ja, solange nicht randaliert oder die Ordnung im Wahlraum gestört wird. Dann kann der Wahlvorstand Jecken des Raumes verweisen. Wieder kommen und wählen können sie dann, wenn sie die Ordnung nicht mehr stören. Ansonsten gibt es aber laut der Pressestelle der Bundeswahlleitung keine Einschränkungen “hinsichtlich des erlaubten Alkoholkonsums oder Grades der Alkoholisierung”. Die unter Alkoholeinfluss abgegebene Stimme ist genauso gültig wie ein nüchternes Kreuzchen – Hauptsache, die Kreuzchen sind auf dem Wahlzettel eindeutig zuzuordnen. Die Bundeswahlleiterin empfiehlt den Gemeindebehörden und Wahlvorständen allerdings, dass der Verzehr von mitgebrachten Getränken und Speisen möglichst vermieden wird.

Laut der Pressestelle der Bundeswahlleitung gibt es keine offiziellen Vorgaben zu Promillegrenzen bei Wahlvorständen. Da die Wahlhelfenden aber zentrale Aufgaben für eine saubere demokratische Wahl übernehmen, sollten sie besser keinen Alkohol trinken. Die Wahlhelfer überprüfen beispielsweise die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses, geben Stimmzettel aus, vermerken die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis, geben die Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels frei und sorgen für Ordnung im Wahlraum. Ab 18.00 Uhr zählen sie die Stimmen aus. “Dies alles sind wichtige und auch anspruchsvolle Aufgaben, für die man einen klaren Kopf braucht”, so die Bundeswahlleitung.

Von Wahlhelferinnen und -helfern im Kostüm rät die Bundeswahlleiterin laut Mitteilung ab. Verboten ist allerdings nur, dass sie während ihrer Tätigkeit das Gesicht verhüllen. “Damit soll sichergestellt werden, dass sie identifizierbar bleiben und nichts die vertrauensvolle Kommunikation behindert”. Und: Genauso wie die Wählenden dürfen auch sie keine Kleidung tragen, die auf eine (partei-)politische Überzeugung hinweisen oder als Wahlpropaganda gewertet werden könnte.

Rechtzeitig Briefwahl beantragen und vorab von Zuhause die Stimme abgeben.