Verbote am Karfreitag sind in Deutschland Ländersache. In Hamburg finden sich die Bestimmungen in der Feiertagsschutzverordnung, in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern im jeweiligen Gesetz über Sonn- und Feiertage. Es gilt unter anderem Folgendes:
HAMBURG: Verboten sind am Karfreitag „der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt wird“. Untersagt sind zudem „musikalische Darbietungen jeder Art in Gaststätten“, außerdem „alle sportlichen Veranstaltungen (…), soweit sie mit Auf- oder Umzügen oder mit Unterhaltungsmusik verbunden sind“. Die Verbote galten bislang von 2 Uhr morgens bis 2 Uhr des folgenden Tages, künftig gelten sie nur am Karfreitag von 5 Uhr morgens bis 24 Uhr.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Am Karfreitag sind „alle öffentlichen Veranstaltungen verboten, soweit sie dem ernsten Charakter des Tages nicht entsprechen“. Das Verbot gilt von 2 Uhr morgens bis 2 Uhr des folgenden Tages.