Bürgerinnen und Bürger aus einem EU-Mitgliedsland können ihre Stimme zur Europawahl auch in Deutschland beziehungsweise in Nordrhein-Westfalen abgeben. Die Landeswahlleiterin für NRW, Monika Wißmann, wies am Dienstag in Düsseldorf darauf hin, dass dies auch für Erstwähler gelte. Wißmann appellierte daher an Unionsbürger, bei ihrer Kommune rechtzeitig einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis zu stellen.
Soweit eine Eintragung nicht schon aufgrund eines Antrages zur Europawahl 1999 oder später vorgenommen wurde, könnten EU-Bürger bis 9. Mai 2024 bei ihrer Kommune einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen, erläuterte die Landeswahlleiterin. Zur Europawahl seien in Nordrhein-Westfalen rund 820.000 Bürgerinnen und Bürger aus EU-Ländern wahlberechtigt.
Die Landeswahlleiterin betonte, dass die Stimme darf nur einmal abgegeben werden darf. „Wer in Deutschland zur Wahl geht, kann nicht zugleich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat wählen.“ Dies sei auch dann der Fall, wenn Wahlberechtigte etwa wegen doppelter Staatsangehörigkeit neben Deutschland in einem weiteren EU-Staat wahlberechtigt sind. Wißmann stellte klar: „Die doppelte Stimmabgabe steht nach Paragraf 107a Strafgesetzbuch unter Strafe.“
Am 9. Juni ist Europawahl. An diesem Tag wählen Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union die Mitglieder des Europäischen Parlaments. In Deutschland sind alle wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die deutsche oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft verfügen, in Deutschland wohnhaft sind und sich darüber hinaus seit mindestens drei Monaten in der EU aufhalten. EU-Bürger müssen sich in das Wählerverzeichnis eingetragen haben.