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Yoga-Zentrum scheitert mit Verfassungsklage in Karlsruhe

Ein Yoga-Verein sieht sich selbst als Religionsgemeinschaft – und will für Arbeiten in seinem Meditationszentrum keinen Mindestlohn zahlen. Jetzt sind die Yogis damit letztinstanzlich gescheitert.

Kann ein Yoga-Verein eine Religionsgemeinschaft sein?
Kann ein Yoga-Verein eine Religionsgemeinschaft sein?Imago / Zoonar II

Eine Yoga-Gemeinschaft muss seine Mitglieder fair bezahlen – und darf Putz-, Koch- und Zimmerservicedienste nicht als religiöse Pflichten der Gruppenmitglieder einstufen. Mit seiner Entscheidung nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Yoga- und Meditationszentrums in Nordrhein-Westfalen nicht zur Entscheidung an.

Die Yogis hatten zuvor in mehreren Gerichtsverfahren argumentiert, die nach der indischen Ashram-Tradition zusammenlebenden Vereinsangehörige (“Sevakas”) hätten keinen Anspruch auf den Mindestlohn, weil ihre Arbeit für die Gemeinschaft eine religiöse Bedeutung habe.

Yoga-Vereinigung dürfe sich nicht auf das Selbstbestimmungsrecht von Religionen berufen

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Klage einer Frau, die mehrere Jahre Mitglied des Vereins war und für ihre Vollzeitarbeit nur Kost und Logis sowie ein Taschengeld von monatlich 390 Euro erhielt. Nach der Trennung von der spirituellen Gemeinschaft forderte sie eine Gehaltsnachzahlung von 46.000 Euro.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Frau recht. Die Yoga-Vereinigung dürfe sich nicht auf das Selbstbestimmungsrecht von Religionen berufen, weil die Gruppe schlicht keine Religionsgemeinschaft sei.

“Systemisches Gesamtgefüge religiöser Elemente” nicht erkennbar

Die Yoga-Gemeinschaft verbindet nach eigenen Angaben Weisheitslehren aus Indien und anderen Kulturen sowie spirituelle Übungen aus Buddhismus, Hinduismus, Christentum, Taoismus und weiteren Weltreligionen. Damit sei ein “systemisches Gesamtgefüge religiöser, beziehungsweise weltanschaulicher Elemente” nicht erkennbar, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesverfassungsgericht ging in seiner Entscheidung nicht erneut auf Details des Falls ein. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die von den zwei Frauen geleistete Arbeit – beispielsweise bei Seminaren und bei der Unterbringung von Teilnehmern – “religiös geprägt” gewesen wäre.