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Urteil: Polizeivideos müssen nicht zwangsläufig verpixelt werden

Videos von Polizei-Einsätzen müssen bei einer Veröffentlichung nicht zwangsläufig verpixelt werden. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hervor. Die Straßburger Richter gaben damit einer Klage der “Bild”-Zeitung statt.

Zwar müsse in jedem Einzelfall die Pressefreiheit mit einer etwaigen Verletzung von Persönlichkeitsrechten genau abgewogen werden, urteilte der EGMR. Ein grundsätzliches Verbot, Polizisten bei ihren Einsätzen unverpixelt zu zeigen, sei aber zu weitreichend.

Im konkreten Fall ging es um die Aufnahmen einer Überwachungskamera in einem Bremer Nachtclub aus dem Jahr 2013. Die Bilder zeigten, wie sich ein Gast aggressiv verhielt. Er wurde dann von mehreren Polizisten zu Boden gedrückt und von einem Polizisten mit einem Schlagstock geschlagen.

“Bild.de” veröffentlichte die Aufnahmen unverpixelt. Ein Polizist klagte dagegen und erhielt in mehreren Instanzen vor deutschen Gerichten Recht. Das Bundesverfassungsgericht nahm eine Verfassungsbeschwerde von “Bild” nicht zur Entscheidung an.

Der EGMR entschied nun, die deutschen Gerichte hätten berechtigterweise das hohe öffentliche Interesse an einer Kontrolle von Polizeiarbeit anerkannt. Zugleich sei es wichtig, die Persönlichkeitsrechte von Polizisten zu achten und zu berücksichtigen, dass eine unverpixelte Veröffentlichung schwerwiegende Folgen für das Privatleben des Betreffenden haben könne.

Dennoch, argumentierte der EGMR, seien die deutschen Gerichte zu weit gegangen, weil sie eine unverpixelte Veröffentlichung grundsätzlich untersagt hätten. Dies könne – gerade im Blick auf etwaige künftige Diskussionen über Polizei-Einsätze – eine für die Öffentlichkeit wichtige Veröffentlichung verhindern. Das Grundsatzverbot sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht nötig, urteilten die Straßburger Richter.