Die Krankenkasse muss sich an den Kosten einer erfolglosen Kinderwunschbehandlung beteiligen – bis zu drei Mal. Das gilt auch, wenn zwischendurch andere Methoden genutzt werden, wie jetzt ein Gericht klarstellt.
In Sachen Kostenübernahme bei erfolglosen Kinderwunschbehandlungen gibt es für Paare jetzt mehr Klarheit. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass Krankenkassen bei gesetzlich Versicherten die Hälfte der Kosten für drei erfolglose Versuche derselben Methode übernehmen müssen. Erfolglose Versuche mit anderen Methoden der künstlichen Befruchtung zählen dabei grundsätzlich extra, wie das Gericht am Dienstag in Potsdam mitteilte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Revision ist zugelassen.
Gesetzlich Versicherte haben nach dem Sozialgesetzbuch einen Anspruch darauf, dass sich ihre Krankenkasse an “Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft” beteiligt. Zu den weiteren Voraussetzungen zählen, dass das Paar verheiratet ist, beide Ehepartner mindestens 25 Jahre alt sind, die Frau höchstens 40 Jahre und der Mann höchstens 50 Jahre alt sein darf. Zudem muss laut Arzt eine hinreichende Aussicht bestehen, dass durch die Behandlung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Laut Gesetz besteht diese Aussicht nicht mehr, “wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist”. Die Regelungen der privaten Krankenkassen sind sehr unterschiedlich.
Geklagt hatte eine Frau, die mehrere erfolglose Versuche mit unterschiedlichen Methoden der Kinderwunschbehandlung unternommen hatte.