Das Bundesverfassungsgericht weist die Verfassungsbeschwerde eines abgelehnten Asylbewerbers ab. Ihm drohe keine Verfolgung in Griechenland. Auch eine Arbeit in der Schattenwirtschaft sei zumutbar.
Ein Afghane ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine angeordnete Abschiebung nach Griechenland gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Beschwerde am Donnerstag in Karlsruhe für unzulässig. Dem 1995 geborenen Afghanen drohe im Falle einer Rückkehr nach Griechenland keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Der Afghane hatte argumentiert, er könne in Griechenland kein menschenwürdiges Leben führen, ihm drohe Obdachlosigkeit.
Der Mann war Anfang 2024 in Griechenland als Schutzberechtigter anerkannt worden. Er stellte dann im Mai 2024 in Deutschland einen Asylantrag. Dieser wurde abgelehnt. Seine Einsprüche dagegen lehnten mehrere Verwaltungsgerichte ab. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts bestätigte nun diese Entscheidungen.
Insbesondere seien die Gerichte ihrer Pflicht nachgekommen, aktuelle Berichte zur Situation von Migranten und Flüchtlingen in den Ländern zu berücksichtigen, in die eine Abschiebung vorgesehen ist. Laut neuen Berichten der UN-Flüchtlingsorganisation sowie der Deutschen Botschaft in Athen sei es höchst unwahrscheinlich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland obdachlos würden oder nicht menschenwürdig leben könnten.
Dabei sei es Abgeschobenen auch zuzumuten, notfalls in Behelfsunterkünften zu wohnen, erläuterten die Verfassungsrichter. Wer keine reguläre Arbeitsstelle finde, könne auch im Bereich der Schattenwirtschaft arbeiten.
Schwarzarbeit und Schattenwirtschaft machten in Griechenland einen “erheblichen Teil der Gesamtwirtschaft aus”, erklärte das Verfassungsgericht. Wer so arbeite, sei nicht von “relevanter Verfolgungsgefahr” betroffen.