Stärkere EU-Sanktionen gegen Russland nach Annexion der Krim im Jahr 2014 wären laut einer Studie sinnvoll gewesen. „Sie hätten nicht ausgereicht für einen russischen Rückzug, aber hätten den Preis für künftige Aggressionen in die Höhe getrieben und Russlands Präsident Wladimir Putin verhandlungsbereiter gemacht“, sagte Politikwissenschaftler Gerald Schneider von der Universität Konstanz laut einer Mitteilung vom Mittwoch. Hingegen hätten die durch das Lobbying der Finanz- und Energieindustrie verwässerten Sanktionen Putin in seinem Glauben bestärkt, dass er bei einem Krieg gegen die Ukraine nur mit wenigen Gegenmaßnahmen rechnen müsse.
Schneider und Erstautor Thies Niemeier nutzten für ihre Studie den Angaben zufolge ein statistisches Modell, welches politische und ökonomische Beziehungen zwischen Staaten in Bezug zum Erfolg von Sanktionen setzt. So identifizierten sie Faktoren, die Sanktionen wahrscheinlich erfolgreicher machen. So greifen Sanktionen beispielsweise besser, wenn es engere Wirtschaftsbeziehungen gibt, oder es sich bei dem sanktionierten Land um eine ehemalige europäische Kolonie handelt, heißt es weiter.
Grundsätzlich gelte, dass scharfe Sanktionen wirkungsvoller seien. „Je glaubwürdiger und kostenträchtiger die ökonomischen Zwangsmaßnahmen sind, desto wahrscheinlicher ist es, dass das Zielland zu Zugeständnissen bereit ist“, sagte Schneider. Insbesondere in Afrika habe es sich mehrfach als erfolgreich erwiesen, wenn die EU oder die USA gemeinsam mit der Afrikanischen Union oder der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) schnell und stark eingriffen hätten.
Die Forscher unterscheiden für ihr Modell verschiedene Intensitätsgrade von Sanktionen: zu den leichten Maßnahmen gehört beispielsweise, wenn einzelne Unternehmen an Investitionen gehindert werden. Weitere Stufen umfassen die Unterbindung von Waffenhandel und ein Einfrieren der Entwicklungshilfe oder die Einschränkungen des Handels für bestimmte Industriesektoren. Oben auf der Skala stehen laut Mitteilung umfassende wirtschaftliche Embargos.(2163/25.09.2024)