Die Zentrale Ausländerbehörde im Saarland prüft in jedem Einzelfall, ob ukrainische Männer im wehrfähigen Alter hierzulande Ersatzreiseausweise erhalten oder sich ihre Papiere in „zumutbarer Weise“ von ukrainischen Behörden holen können. „Die Betroffenen haben hierbei alle Gründe und Umstände konkret darzulegen und nachzuweisen“, sagte ein Sprecher des saarländischen Innenministeriums dem Evangelischen Pressedienst (epd). Wenn wehrfähige Ukrainer mit abgelaufenen Pässen in ihre Heimat zurückkehren, unterliegen sie dort dem derzeit geltenden Kriegsrecht und dürfen nicht wieder ausreisen.
„Eine bestehende Wehrpflicht führt nach den aufenthaltsrechtlichen Regelungen grundsätzlich nicht zu einer ‘Unzumutbarkeit’ für die Passbeschaffung im Herkunftsland, sofern nicht zwingende Gründe einem Nachkommen der Wehrpflicht entgegenstehen“, erklärte der Sprecher. Bei beispielsweise Deutschverheirateteten, sogenannter Personensorge für ein deutsches Kind oder einer vorliegenden Einbürgerungszusicherung könne ausnahmsweise eine solche Unzumutbarkeit vorliegen. Generell gelte, dass über die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer als Passersatz für ukrainische Staatsangehörige im Saarland nach der geltenden Rechtslage entschieden werde.
Hessen hatte Ende Juli erklärt, ukrainischen Männern im wehrfähigen Alter grundsätzlich keine deutschen Ersatzreiseausweise ausstellen. Es sei ihnen „zumutbar, zur Passbeschaffung in die Ukraine zu reisen und der Wehrpflicht nachzukommen“. Eine epd-Umfrage bei allen zuständigen Ministerien in den Ländern ergab, dass ukrainische Männer im wehrfähigen Alter in der Regel keine Ersatzausweise erhielten. Der Großteil der Bundesländer verwies wie Hessen auf das geltende Bundesrecht. Den Bundesländern steht es laut Bundesinnenministerium frei, wie sie verfahren.
Seit einigen Monaten versucht die Ukraine, den Druck auf Männer im Wehralter zu erhöhen, die im Ausland leben und sie zur Rückkehr zu bewegen. Derzeit halten sich laut Angaben des Bundesinnenministeriums 268.176 ukrainische Männer im wehrfähigen Alter in Deutschland auf (Stichtag: 30.6.2024).