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NRW-Bistümer mit neuem Kirchenvorstandsrecht

In den fünf katholischen Bistümern in Nordrhein-Westfalen tritt ein neues Kirchenvorstandsrecht in Kraft. Hintergrund ist die Aufhebung des staatlichen Vermögensverwaltungsgesetzes zum 1. November durch den nordrhein-westfälischen Landtag am 9. Oktober in zweiter Lesung, wie die Erzbistümer und Bistümer von Köln, Aachen, Essen, Münster und Paderborn am Mittwoch gemeinsam erklärten. Durch die Aufhebung des preußischen Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) träten nun auf der Ebene der einzelnen Bistümer Kirchenvermögensverwaltungsgesetze in Kraft, die das bisherige staatliche Recht ersetzten.

Mit Blick auf die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen, deren Territorien einst auf preußischem Gebiet lagen, dürfte sich durch die vom Landtag beschlossene Aufhebung des „Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 (PrKVGS)“ wenig ändern. In einer Sachverständigenanhörung des Landtags hatte im September der Leiter des Evangelischen Büros NRW, Martin Engels, darauf verwiesen, dass die Synoden der evangelischen Landeskirchen bereits seit geraumer Zeit eigene kirchliche Regelungen zur Vermögensverwaltung geschaffen hätten.

In den fünf katholischen Bistümern galt jedoch bislang formal das preußische „Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens“ (PrKVVG) vom 24. Juli 1924. Anders als in den evangelischen Landeskirchen mussten die Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn daher neue kirchliche Verwaltungsgesetze erarbeiten. Die Erzbischöfe von Köln und Paderborn sowie die Bischöfe von Aachen, Essen und Münster haben nach eigenen Angaben nun für ihre jeweiligen Diözesen und in Abstimmung mit der Apostolischen Nuntiatur als Vertretung des Heiligen Stuhls überwiegend inhaltsgleiche Vermögensverwaltungsgesetze zum 1. November in Kraft gesetzt.

Nordrhein-Westfalen war das letzte der zum ehemals preußischen Rechtskreis gehörenden Bundesländer, in dem das staatliche Vermögensverwaltungsgesetz bis zuletzt galt. Maßgebliche „Neuakzentuierungen“ fänden sich nun etwa hinsichtlich der Amtszeiten, der flexibler zu gestaltenden Gremiengröße oder der Sitzungs- und Beschlussformate, erklärten die Bistümer. Weiterhin jedoch seien mehrheitlich gewählte Kirchenvorstände für die Vermögensverwaltung und -vertretung in den Kirchengemeinden zuständig.

Erzbischöfe und Bischöfe und das Land NRW haben zudem eine bereits bestehende Vereinbarung aus dem Jahr 1960 unter Zustimmung des Heiligen Stuhls erweitert. Zukünftig müssen demnach Änderungen der diözesanen Regelungen über die Vermögensvertretung vor ihrem Erlass dem Land NRW vorgelegt werden. Dem Land steht ein Einspruchsrecht für den Fall zu, dass ihm eine ordnungsgemäße Vertretung der katholischen Kirchengemeinden nicht mehr gewährleistet erscheint.