Die evangelischen Landeskirchen in Hessen begrüßen die Stellungnahme der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zur Reform des Paragrafen 218. In der am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme plädiert der EKD-Rat für eine Änderung des Abtreibungsrechts. Man könne die Grundentscheidung mittragen, den Schwangerschaftsabbruch auf Verlangen der Frau zwar weiterhin strafrechtlich, aber nicht wie bisher im Strafgesetzbuch zu regeln, sondern in weiten Teilen im Schwangerschaftskonfliktgesetz. Gleichzeitig plädiert der Rat dafür, das Ahnden von Abtreibungen gegen den Willen der Schwangeren im Strafgesetzbuch zu belassen.
„Wir begrüßen die Stellungnahme der EKD, weil sie eine sehr differenzierte ethische Bewertung vornimmt“, sagte die stellvertretende Kirchenpräsidentin der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN), Ulrike Scherf, am Mittwoch dem Evangelischen Pressedienst (epd). Die Neuerung sei eine sinnvolle und gut begründete Kompromisslinie. „Diese Stellungnahme fordert sowohl Politik als auch Zivilgesellschaft auf, die Bedingungen so zu verbessern, dass es schwangeren Frauen leichter fällt, sich für das Kind zu entscheiden“, sagte Scherf.
Wichtig sei die Erkenntnis, dass das Leben ungeborener Kinder nur mit den Frauen und nicht über sie hinweg geschützt werden könne, hob die Bischöfin der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW), Beate Hofmann, hervor. „Keine Frau entscheidet sich leichtfertig für eine Abtreibung, viele beschäftigt die Erfahrung einer ungewollten und abgebrochenen Schwangerschaft auch Jahrzehnte danach noch intensiv. Die vorgeschlagene Lösung hält fest, dass es hier um Leben geht, das wir als Gesellschaft schützen und fördern wollen“, sagte sie dem epd.
Abgeordnete von SPD, Grünen und Linken haben einen Antrag zur Reform des Abtreibungsrechts in den Bundestag eingebracht, den sie noch vor der voraussichtlich vorgezogenen Neuwahl zur Abstimmung stellen wollen. Dem Entwurf zufolge sollen Abtreibungen nicht mehr im Strafrechtsparagrafen 218 geregelt werden, der den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich unter Strafe stellt, unter Bedingungen aber zulässt. Dazu gehört unter anderem eine verpflichtende Beratung. Die Stellungnahme der EKD begrüßt, dass der im Bundestag vorliegende Entwurf an der Beratungspflicht festhält, kritisiert aber den geplanten Wegfall der dreitägigen Wartezeit nach einer Beratung. Sie plädiert dafür, eine Wartezeit von in der Regel 24 Stunden zu verlangen, wie sie bei anderen schwerwiegenden medizinischen Eingriffen üblich sei.