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Neues System kommt

Das vom Kabinett im August beschlossene Zweite Pflegestärkungsgesetz wird jetzt im Bundestag beraten

Berlin – Das Bundeskabinett hat im August den Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes beschlossen. Es wird jetzt im Bundestag beraten. Die Beratungen beginnen im September. Damit das Gesetz, wie geplant,  Anfang 2016 in Kraft treten kann, müssen Bundestag und Bundesrat es bis zum Jahresende verabschieden. Die gesamte Umstellung auf das neue System soll erst 2017 geschehen. Folgende Änderungen sind vorgesehen:
• Für die Finanzierung der Pflegereform ist eine Beitragserhöhung geplant: Der Beitragssatz der Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent, für Kinderlose auf 2,8 Prozent.
• Statt der bisherigen drei Pflegestufen soll es fünf Pflegegrade geben, die neben körperlichen auch geistige und psychische Einschränkungen miteinbeziehen.
Pflegende Angehörige werden in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert: Die Pflegeversicherung zahlt Rentenbeiträge für einen pflegenden Angehörigen, der einen Betroffenen im Pflegegrad 2 bis 5 mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegt. Das gilt auch für Angehörige, die einen ausschließlich demenzkranken Pflegebedürftigen betreuen. Steigt jemand aus dem Beruf aus, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Pflegezeit. Damit besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Einstieg in den Job nicht gleich gelingt. Gleiches gilt für Angehörige, die für die Pflege den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.
• Die Information und Beratung wird neu strukturiert und ausgeweitet: Die Pflegekassen müssen künftig kostenlose Pflegekurse für Angehörige und Ehrenamtliche anbieten.
• Das Gesetz sieht weniger Bürokratie vor: Das Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Einstufung in einen Pflegegrad soll künftig den Betroffenen automatisch zugehen. Bislang mussten sie dafür einen Antrag stellen. Zudem kann – bei Einwilligung der Betroffenen – die Empfehlung des Medizinischen Dienstes zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung von den Pflegekassen gleich als Antrag gewertet werden. Zuvor wurden die Empfehlungen fachlich von der Kasse überprüft.
• Der Bedarf an Pflegepersonal soll an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff angepasst werden. Die Pflege-Selbstverwaltung wird erstmals gesetzlich verpflichtet, ein wissenschaftlich fundiertes Personalbemessungssystem zu entwickeln und zu erproben.
• In stationären Pflegeeinrichtungen hat künftig jeder Versicherte Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote. Die Heime müssen mit den Pflegekassen entsprechende Vereinbarungen treffen und zusätzliche Betreuungskräfte einstellen. epd/UK