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Marburger Bund klagt gegen Triage-Regelung im Infektionsschutzgesetz

Die Ärztevereinigung Marburger Bund steht vor einer Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung des maßgeblichen Infektionsschutzgesetzes. Es geht um den Bundestagsbeschluss zur Triage-Regelung.

Bei einer Triage muss das Klinik-Personal über Leben und Tod entscheiden
Bei einer Triage muss das Klinik-Personal über Leben und Tod entscheidenImago / Robert Poorten

Ein Jahr nach dem Bundestagsbeschluss zur sogenannten Triage-Regelung bereitet die Ärztevereinigung Marburger Bund eine Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung des maßgeblichen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vor. Die Beschwerde richte sich gegen Verfahrensregelungen in Paragraf 5c IfSG für den Fall, dass in einem Krankenhaus aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandene überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorhanden seien, teilte der Marburger Bund in Berlin mit.

Es gehe dabei im Wesentlichen um die Frage, ob die in Paragraf 5c IfSG aufgestellten Anforderungen an Triage-Entscheidungen und Regelungen mit der grundrechtlich geschützten ärztlichen Therapiefreiheit kollidierten, sagte Susanne Johna, Vorsitzende des Verbandes der angestellten Ärzte. Solche Entscheidungen versuchten das Überleben möglichst vieler intensivpflichtiger Patienten zu erreichen, erläuterte sie.

Keine Benachteiligung wegen Behinderung, Alter, Geschlecht oder Herkunft

Das im November vergangenen Jahres beschlossene Triage-Gesetz sieht vor, dass in Triage-Situationen medizinische Ressourcen etwa im Krankenhaus nur aufgrund „der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit“ zugeteilt werden dürfen. Eine Benachteiligung wegen Behinderung, Alter, Geschlecht oder Herkunft untersagt das Gesetz. „Aus Diskussionen mit vielen Mitgliedern, vor allem solchen, die auf Intensivstationen und in Notaufnahmen arbeiten, wissen wir, dass die Gesetzesänderung zu Verunsicherungen auch im Hinblick auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen geführt hat“, sagte Johna.

So gelte als Folge der Gesetzesänderung das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Kriterium der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit bei begrenzten überlebenswichtigen Behandlungskapazitäten nur eingeschränkt. Dies könne dazu führen, dass Menschen mit höherer Überlebenswahrscheinlichkeit sterben, weil sie keine intensivmedizinischen Ressourcen bekommen, die ein anderer Patient mit aktuell deutlich schlechteren Überlebenschancen habe, sagte Johna. Das widerspreche dem ärztlichen Ethos und dem Grundrecht der Berufsfreiheit.