Trauer ohne Grab: Die Asche Verstorbener könnte in Rheinland-Pfalz künftig auf mehrere Angehörige verteilt oder zu einem Erinnerungsdiamanten verarbeitet werden. Und das Gesetz sieht weitere Veränderungen vor.
Die Asche verstorbener Menschen in Flüssen einlassen oder unter Hinterbliebenen verteilen – das Bestattungsrecht in Rheinland-Pfalz soll umfassend reformiert werden. Am Mittwoch befasste sich erstmals der Landtag mit dem Thema. Laut Ampelregierung entspricht der Gesetzesentwurf dem modernsten Bestattungsrecht in Deutschland.
Die oppositionelle CDU warnte hingegen vor “grenzenlosem Individualismus”. Ein Ende der Friedhofspflicht sei abzulehnen. “Mit deren Abschaffung schaffen wir unter Umständen auch die Friedhöfe ab”, sagte der Abgeordnete Christoph Gensch.
Der CDU-Politiker warb für eine parlamentarische Beratung, in der etwa Glaubensgemeinschaften angehört würden. “Die Kirchen haben sich überfahren gefühlt durch das Gesetzesvorhaben”, erklärte er. Nötig seien “stabilisierende Leitplanken für Hinterbliebene. Die SPD-Fraktionschefin Sabine Bätzing-Lichtenthäler warb für die Reform des seit 42 Jahren unveränderten Gesetzes. Viele Menschen sähen einen Friedhof nicht als richtigen Ort für Trauer oder die eigene Beerdigung.
Gleichwohl sprach sie von Friedhöfen als Orten des Lebens, die emotional wichtig seien. “Traditionsbewusst und modern” sei der Entwurf des Bestattungsrechts. Die Menschen sollen damit mehr Entscheidungsfreiheit bei Leben, Tod, Abschied und Gedenken erhalten, so Bätzing-Lichtenthäler. Laut den geplanten Regeln sollen unter anderem Flussbestattungen in den großen Flüssen des Bundeslandes möglich sein.
Erlaubt werden soll auch, die Asche eines Verstorbenen zu einem Diamant-Erinnerungsstück verarbeiten zu lassen oder auf mehrere Angehörige aufzuteilen. Neue Regeln sieht das Gesetz für auch die Bestattung von Sternenkindern vor, also von Kindern, die vor, während oder unmittelbar nach der Geburt gestorben sind.
Der Entwurf sieht auch die Möglichkeit vor, ein Kind mit einem Elternteil beizusetzen, wenn beide gemeinsam oder kurz hintereinander gestorben sind – etwa während oder kurz nach der Geburt oder durch tödliche Unfälle. Außerdem ist eine Obduktionspflicht für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr vorgesehen, wenn die Todesursache nicht zweifelsfrei geklärt ist.