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Grenzen, die zu beachten sind

Kirchliche Amtsträger in der Politik: Was sagen die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche dazu? UK hat nachgefragt

Zwei kirchliche Amtsträger in der Evangelischen Kirche im Rheinland – der eine amtierender Presbyter, der andere Pfarrer im Ruhestand – kandidieren für die umstrittene AfD bei der Landtagswahl (siehe Artikel oben). Darf das sein? Büßt ein Presbyter durch seine Kandidatur für die rechtspopulistische Partei nicht seine Eignung für ein kirchliches Leitungsamt ein? Und verletzt ein Pfarrer nicht das Dienstrecht der Kirche, das auch im Ruhestand weitergilt, durch eine AfD-Kandidatur? – Welche Position die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW)und die Lippische Landeskirche dazu einnehmen, erläutern Kirchenvertreter auf UK-Anfrage.
Die EKvW verweist in ihrer Stellungnahme zur politischen Betätigung von Mitarbeitern in ihrer Landeskirche auf das Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Paragraph 34): „Pfarrerinnen und Pfarrer haben durch ihren Dienst wie auch als Bürgerinnen und Bürger Anteil am öffentlichen Leben. Auch wenn sie sich politisch betätigen, müssen sie erkennen lassen, dass das anvertraute Amt sie an alle Gemeindeglieder weist und mit der ganzen Kirche verbindet. Sie haben die Grenzen zu beachten, die sich hieraus für Art und Maß ihres politischen Handelns ergeben.“
Schlussfolgerung: „Parteipolitische Zurückhaltung gehört also zum Pfarramt, aber auch zu anderen kirchlichen Leitungsfunktionen. Für kirchliche Ämter können nur solche Menschen vorgeschlagen werden, die in ihrem Leben glaubwürdig das Evangelium bezeugen wollen. Als Kirche haben wir den Auftrag, die Botschaft von Gottes befreiender Liebe in Wort und Tat zu verkündigen. Deshalb wenden wir uns gegen Hass, Fremdenfeindlichkeit und schädliche Vereinfachung. Der einzelne Mensch steht im Mittelpunkt.
In diesem Sinne gilt auch für Presbyterinnen und Presbyter: Wer sich rassistisch oder sonst fremdenfeindlich äußert oder betätigt, wer sich durch sein Reden und Handeln gegen das Evangelium stellt, kann kein verantwortungsvolles kirchliches Haupt- oder Ehrenamt ausüben. Was das im Einzelfall bedeutet, muss sorgfältig und gewissenhaft geprüft werden.“
In gleicher Weise äußert sich für die Lippische Landeskirche der Juristische Kirchenrat Arno Schilberg: „Man muss differenzieren – die Mitgliedschaft in der AfD alleine reicht nicht aus, um zum Beispiel jemanden aus dem Kirchenvorstand auszuschließen. Die AfD ist keine Partei, die verboten ist. Wenn allerdings offen fremdenfeindliches Gedankengut verbreitet wird, dann ist das mit kirchlichen Ämtern – haupt- oder ehrenamtlich – nicht zu vereinbaren.“ UK