Die Klagen gegen das Vorgehen der Polizei während einer Demonstration gegen das neue NRW-Versammlungsgesetz in Düsseldorf sind vor dem dortigen Verwaltungsgericht in der Mehrzahl erfolglos geblieben. Die im Rahmen der Versammlung ergangenen Maßnahmen des Polizeipräsidiums Düsseldorf waren gegenüber fünf der insgesamt sieben Kläger rechtmäßig, wie die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Verweis auf drei Urteile am Mittwochabend mitteilte (AZ.: 18 K 4774/21, 18 K 4927/21 und 18 K 5786/21). Lediglich bei zwei Klägern bewertete die Kammer das Vorgehen der Ordnungskräfte als rechtswidrig.
Bei der Versammlung unter dem Motto „Versammlungsgesetz NRW stoppen – Grundrechte erhalten“ war am 26. Juni 2021 eine Gruppe von 338 Personen, unter denen sich auch fünf der sieben Kläger befunden hatten, von der Versammlung ausgeschlossen und über mehrere Stunden eingekesselt worden. Gegen dieses Vorgehen wenden sich die Kläger.
Nach Auffassung der Kammer waren der Ausschluss aus der Versammlung, die Ingewahrsamnahme, die Identitätsfeststellung und die erkennungsdienstliche Behandlung bei drei Klägern rechtmäßig. Diese Versammlungsteilnehmer befanden sich in einem durch Banner abgegrenzten Block, in dem teilweise vermummte Personen Widerstandshandlungen und Körperverletzungsdelikte begangen und die Versammlung dadurch „gröblich gestört“ hätten. Durch ihre Nähe zu den Störern durften die Einsatzbeamten davon ausgehen, dass auch die drei Kläger der störenden Gruppierung zuzurechnen seien, erklärte das Gericht.
Gegenüber zwei weiteren Klägern war das Vorgehen der Polizei allerdings nicht angemessen. Sie hätten sich in Distanz zu dem Block mit den Störern aufgehalten. Von „einem besonnenen Einsatzbeamten“ sei zu erwarten gewesen, dass die beiden späteren Kläger nicht dem Block zugerechnet werden konnten.
Erfolglos mit ihrer Klage blieben hingegen der Versammlungsleiter und sein Vertreter, die das Anhalten des Aufzuges mit dem Einziehen von Polizeiketten und dem Ausschluss von mehreren Hundert Teilnehmern kritisieren. Nach Auffassung der Kammer stellt das Vorgehen der Polizei gegenüber der Auflösung der gesamten Versammlung „die mildere Maßnahme“ dar.
Gegen die Urteile können Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster entscheidet.
Als „bittere Niederlage“ bezeichnete der stellvertretende Leiter der Versammlung, Mischa Aschmoneit, die Gerichtsentscheidung. Das Gericht habe die Klagen mehrheitlich abgelehnt, weil „es sich die Perspektive der Polizei zu eigen gemacht und das Märchen einer von der Demonstration ausgehenden Eskalation geglaubt hat“. Die Polizei habe auf eine Eskalation der Demo gesetzt, „um sich nicht mit unserem politischen Anliegen auseinandersetzen zu müssen“, sagte er.