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Gericht untersagt ZDF Äußerungen über Ex-BSI-Chef Schönbohm

Kurz nachdem das “ZDF Magazin Royale” dem Chef der deutschen IT-Sicherheitsbehörde BSI Kontakte nach Russland unterstellt hatte, verlor Arne Schönbohm seinen Job. Nun hat ein Gericht Teile der Sendung verboten.

Das Landgericht München hat der Satire-Sendung “ZDF Magazin Royale” Aussagen über den ehemaligen Leiter des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Arne Schönbohm, untersagt. In einem Urteil vom Donnerstag verbietet das Gericht dem Sender, vier Aussagen über vermeintliche Kontakte Schönbohms nach Russland weiter zu verbreiten.

In der Ausgabe des “ZDF Magazin Royale” vom 7. Oktober 2022 beschäftigte sich die Redaktion mit dem von Schönbohm mitgegründeten Verein “Cyber-Sicherheitsrat Deutschland”. Dieser soll Verbindungen zum russischen Geheimdienst gehabt haben. Dies allerdings erst lange, nachdem Schönbohm seine Tätigkeiten im Verein ruhen ließ, weil er an die Spitze des BSI wechselte. Die Behörde ist in Deutschland für die IT-Sicherheit zuständig, darunter fällt vor allem die Sicherheit der IT-Infrastruktur in Politik und Verwaltung.

Nach der Sendung war Schönbohm von Innenministerin Nancy Faeser (SPD) entlassen worden. Beweise, dass Schönbohm selbst Kontakte nach Russland hatte oder durch seine Verbindung zu dem umstrittenen Verein Gefahren für die IT-Sicherheit in Deutschland entstanden waren, gab es nicht.

Das Landgericht folgte der Klage Schönbohms nun in wesentlichen Teilen. Vier Aussagen, die andeuteten, Schönbohm selbst habe bewusst Kontakte zu russischen Geheimdiensten gehabt, darf der Sender in Zukunft nicht weiter verbreiten. Das ZDF hatte sich in seiner Verteidigung darauf berufen, Kritik an Schönbohm satirisch zugespitzt zu haben. Dem folgte das Gericht nicht, da auch satirische Äußerungen sich “an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen” müssten, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage gehe. Man lege bei Satire zwar einen großzügigen Maßstab an, der seine Grenze aber dort finde, “wo sich die Äußerungen als eine unwahre, das Persönlichkeitsrecht verletzende Tatsachenbehauptung darstelle”. Diese Grenze sei bei diesen vier Äußerungen überschritten worden.

Eine andere Äußerung, gegen die Schönbohm ebenfalls vorgehen wollte, sei aber keine Tatsachenbehauptung, sondern eine “satirisch zugespitzte Meinungsäußerung” und daher zulässig. Den Anspruch auf Schmerzensgeld, den Schönbohm geltend machen wollte, weil er sich herabgewürdigt sah und wegen der Anschuldigungen seinen Job verloren habe, wies das Gericht ebenfalls zurück.

Die Entscheidung des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig.