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Gericht: Meta darf für KI-Training Daten aus Nutzerprofilen abgreifen

Der Internetkonzern Meta darf laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln Daten aus öffentlich gestellten Nutzerprofilen für das Training von Künstlicher Intelligenz (KI) verwenden. In einem Eilverfahren lehnte der 15. Zivilsenat des OLG damit am Freitag einen Antrag der Verbraucherzentrale NRW gegen den Mutterkonzern von Facebook und Instagram ab, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Nach Ansicht des Senats liegt weder ein Verstoß von Meta gegen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGV) noch gegen den Digital Markets Act (DMA) vor (AZ.: 15 UKl 2/25). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Verbraucherschützer wollten mit ihrer Klage eine Verarbeitung öffentlich gestellter Nutzerdaten ab der kommenden Woche verhindern, da die Meta Platforms Ireland Limited angekündigt hatte, ab dem 27. Mai personenbezogene Daten aus öffentlichen Profilen ihrer Nutzer zum KI-Training zu verwenden. Betroffen sind Daten von Verbrauchern und von Dritten in öffentlich gestellten Profilen, soweit die Nutzer keinen Widerspruch eingelegt haben.

Die angekündigte Verwendung der Daten für KI-Trainingszwecke ist nach Angaben des Zivilsenats bei vorläufiger Betrachtung auch ohne Einwilligung der Betroffenen rechtmäßig im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Meta verfolge „mit der Verwendung zum Training von Systemen Künstlicher Intelligenz einen legitimen Zweck. Dieser Zweck kann nicht durch gleich wirksame andere Mittel, die weniger einschneidend wären, erreicht werden“, erklärte das Gericht weiter. Für das Training würden große Datenmengen benötigt, „die nicht zuverlässig vollständig anonymisiert werden können“.