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Gericht erlaubt Adoption von Stiefkind bei Leihmutterschaft

Die Adoption eines Stiefkinds, das im Ausland von einer Leihmutter geboren wurde, ist trotz des Verbots der Leihmutterschaft in Deutschland möglich. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat am Donnerstag die Stiefkindadoption durch ein deutsches Ehepaar für rechtens erklärt. Das Kind war mithilfe einer Eizellspende an eine ukrainische Kinderwunschklinik von einer Leihmutter dort geboren worden. (AZ: 2 UF 33/23)

Das Familiengericht hatte nach Angaben des OLG den Adoptionsantrag wegen des Verbots der Leihmutterschaft in Deutschland zurückgewiesen. Die Beschwerde des Ehepaars vor dem OLG hatte aber Erfolg. Es komme im Ergebnis maßgeblich darauf an, ob es aus Gründen des Kindeswohls erforderlich sei, dass das Kind auch zu der Stiefmutter ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen könne, begründete das Gericht.

Voraussetzung dafür sei, dass das Kind im Haushalt beider Wunscheltern ohne Beanstandungen erzogen werde und diese beiden als seine sozialen Eltern kenne, führte das OLG aus. Die ukrainische Leihmutter habe in die Adoption eingewilligt. Deshalb sei das Kind auf die Wunscheltern angewiesen. Bei den rechtlichen Eltern komme es darauf an, wer die engere Bindung zum Kind habe. Das könne neben dem Vater auch die soziale Mutter statt der biologischen sein.