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Gericht: Die Größe allein macht noch keine Nürnberger Bratwürstchen

Auch außerhalb Nürnbergs dürfen weiter kleine Rostbratwürste hergestellt und als solche vermarktet werden. Die unter anderem für Markenrecht zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am Donnerstag die Klage eines Vereins von Herstellern Nürnberger Rostbratwürste gegen ein Produkt einer niederbayerischen Wurstfabrik zurückgewiesen, wie die Pressestelle des Gerichts mitteilte. Die Form der Würstchen und Aufmachung der Verpackung sei kein Verstoß gegen die EU-Verordnung „geschützte geografische Angabe“, weil eben der Begriff „Nürnberg“ oder „Nürnberger“ fehle.

Die Nürnberger Wurstfabrikanten sahen durch die Warengröße und -aufmachung die EU-Verordnung verletzt – auch ohne die explizite Bezeichnung der Würstchen als „Nürnberger“. Die Verbraucher würden mit der kleinen Größe der Würste, der Art der Verpackung und der ganzen Aufmachung „eine enge Verbindung“ zwischen den kopierten Würstchen aus Niederbayern und dem Nürnberger Original herstellen. Dieser Argumentation folgte das Gericht aber nicht. Alleine durch Größe und Form werde „kein Bezug zu einer bestimmten geografischen Herkunft hergestellt“. Es gebe eine Vielzahl unterschiedlicher Würste in ähnlicher Form und Größe.

Maßgeblich für die „geschützte geografische Angabe“ ist eine EU-Verordnung aus dem Jahr 2004, wonach bestimmte Bezeichnungen eben nur verwendet werden dürfen, wenn sie der festgelegten Produktspezifikation entsprechen. Das bedeutet: Alles, was dazu geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses in die Irre zu führen, ist verboten – dazu gehören jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung auf das Original. Das Urteil des Münchner Gerichts (Az: 33 O 4023/23) ist nicht rechtskräftig. (00/1814/13.06.2024)