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Gericht bestätigt strenge Werbebeschränkungen für Aktion Mensch

Wenn die Aktion Mensch mit ihrem Logo für gemeinnützige Einrichtungen wirbt, wirbt sie automatisch für die Soziallotterie. Deshalb muss sie sich laut Bundesverfassungsgericht an strenge Werbebeschränkungen halten.

Die strengen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages gelten für die Aktion Mensch auch dann, wenn sie lediglich ihr Logo auf Informations- und Bildungsmaterialien druckt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden.

Die Sozialorganisation war der Auffassung, dass ein solcher Aufdruck keine Werbung sei, weil kein über das Logo hinausgehender Hinweis auf ihr Glücksspielangebot aufgedruckt sei. Das Gericht machte nun klar: Das Logo von Aktion Mensch steht aus Imagegründen sowohl für die gemeinnützige Tätigkeit als auch für das Lotterieangebot.

Die Aktion Mensch gibt es seit mehr als 55 Jahren. Mit den Einnahmen aus ihrer Soziallotterie unterstützt sie jeden Monat bis zu 1.000 soziale Projekte für Menschen mit Behinderung, Kinder und Jugendliche. Damit ist sie laut eigenen Angaben die größte private Förderorganisation im sozialen Bereich in Deutschland. Mit Aktionen und Kampagnen informiert sie die Menschen über das selbstverständliche Zusammenleben.