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Gericht: Anschauen von Lehrvideos zählt nicht als Präsenzunterricht

Das Anschauen von Lehrvideos zur Vorbereitung auf eine Prüfung zählt nicht als förderfähiger Präsenzunterricht. Bei gefilmten Unterrichtsinhalten, die den Teilnehmern zum Anschauen zur Verfügung gestellt werden, seien Lehrende und Lernende nicht gleichzeitig anwesend und es gebe keine synchrone kommunikative Wissensvermittlung, erklärte das Verwaltungsgericht Münster in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung. (Az: 6 K 2868/22) Daher erfülle die Maßnahme nicht die gesetzlichen Vorgaben für eine Förderung.

Eine Friseurin aus dem Kreis Borken hatte vom Land Nordrhein-Westfalen eine Förderung nach dem sogenannten Meister-Bafög (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) verlangt. Die ausgebildete Friseurin nahm nach Gerichtsangaben im Jahr 2021 an einem Vorbereitungslehrgang eines privaten Anbieters für die Prüfung zur Friseurmeisterin teil, der die Frau knapp 13.000 Euro kostete.

Das Land hatte eine Förderung mit der Begründung abgelehnt, dass die dafür erforderlichen 400 Unterrichtsstunden nicht unter persönlicher Anwesenheit stattgefunden hätten. Die Friseurin argumentierte in ihrer Klage, dass die Fortbildungsstätte aufgrund von Coronaschutz-Maßnahmen Lehrveranstaltungen gefilmt und den Teilnehmern anschließend als Video zur Verfügung gestellt habe.

Das Gericht wies die Klage ab. Das Anschauen von Lehrvideos sei weder eine Präsenzveranstaltung noch eine virtuelle Präsenzveranstaltung im Sinne des Gesetzes, erklärte das Gericht. Daher werde die Mindestanzahl von 400 Stunden förderfähigen Unterrichts nicht erreicht.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.