Die bayerische Staatsregierung hat am Dienstag eine neue Wolfsverordnung erlassen. Diese sei inhaltlich unverändert zur Vorgänger-Verordnung, die im Juli vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wegen eines Formfehlers aufgehoben worden war, sagte Staatsminister Florian Herrmann (CSU) am Dienstag nach der Sitzung des Ministerrates in München. Das Gericht hatte entschieden, dass der Bund Naturschutz (BN) angehört werden musste, dies wurde nun nachgeholt.
Die Wolfsverordnung besagt, dass in ausgewiesenen „nicht schützbaren Weidegebieten“, etwa Almen, ein einziger Riss eines Weidetieres durch einen Wolf genüge, um in einem bestimmten Umkreis und einer bestimmten Zeitspanne nach dem Riss Wölfe töten zu dürfen. Zuständig für die auf der Wolfsverordnung basierenden Maßnahmen ist die untere Naturschutzbehörde. Der Freistaat wolle sich auch künftig gegenüber dem Bund und der EU dafür einsetzen, den Schutzstatus des Wolfs abzusenken, sagte Herrmann weiter.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Bayerische Wolfsverordnung in einem Urteil vom 18. Juli für unwirksam erklärt (Az. 14 N 23.1190). Das Gericht bemängelte, dass die Wolfsverordnung erlassen worden sei, ohne den Bund Naturschutz (BN), der das Normenkontrollverfahren angestrengt hatte, zu beteiligen. Dem BN stehe aber gesetzlich ein Beteiligungsrecht zu – etwa in Form einer Anhörung. Der BN hatte gegen die seit Mai geltende Bayerische Wolfsverordnung ein Normenkontrollverfahren eingereicht, weil sie seiner Auffassung nach gegen europäisches und deutsches Naturschutzrecht verstößt.
Der BN kündigte am Dienstag an, auch gegen die neue Verordnung zu klagen. „Die inhaltlichen Mängel sind offensichtlich. Die Staatsregierung handelt hier grob fahrlässig und verschwendet Zeit und Steuergelder“, erklärte der BN-Vorsitzende Richard Mergner. Die Verordnung setze sich über geltendes nationales und europäisches Naturschutzrecht hinweg. „Wir sind uns sehr sicher, dass wir die Klage gewinnen werden, und zwar aufgrund der eklatanten inhaltlichen Mängel der Verordnung.“ Die Stellungnahmen des BN und anderer Umweltverbände seien offensichtlich in keiner Weise berücksichtigt worden. (00/3067/15.10.2024)