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Frauen scheitern mit Klage wegen Mutterschutz nach Totgeburt

Haben Frauen nach einer Fehl- oder Totgeburt Anspruch auf Mutterschutz? Bislang nicht vor der 24. Schwangerschaftswoche. Vier Klägerinnen scheiterten jetzt in Karlsruhe. Doch zugleich deutet das Verfassungsgericht Zweifel an.

Vier Frauen sind mit ihren Verfassungsbeschwerden auf Gewährung von Mutterschutz gescheitert. Sie hatten zwischen der 12. und 24. Schwangerschaftswoche Fehlgeburten und wollten Mutterschutz und Mutterschaftsgeld erhalten. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerden nicht zur Entscheidung an.

Wie das Gericht am Mittwoch mitteilte, hätten die Frauen zuerst bei den Krankenkassen, bei den jeweils zuständigen Sozialgerichten oder Arbeitsgerichten Klage einreichen müssen, um ihren etwaigen Anspruch auf Mutterschutz zu prüfen. Auch seien entsprechende Fristen für eine Verfassungsbeschwerde abgelaufen. Zugleich deuteten die Verfassungsrichter an, dass eine entsprechende Klage bei den Fachgerichten eventuell Erfolg haben könnte.

Mutterschutz bedeutet, dass Mütter in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden dürfen. Angestellte erhalten als finanziellen Ausgleich von den Krankenkassen Mutterschaftsgeld, Beamtinnen schlicht Fortzahlung ihres Gehalts. Die vier klagenden Frauen argumentierten nun, auch ihre Fehlgeburten vor der 24. Schwangerschaftswoche seien als Geburt im Sinne des Mutterschutzgesetzes zu werten.

Das Bundesverfassungsgericht ging nicht im Detail auf diese Argumente ein, deutete aber an, dass der Begriff der “Entbindung” im Mutterschutzgesetz nicht klar geregelt ist und daher von den Fachgerichten im Blick auf Tot- oder Fehlgeburten eventuell neu interpretiert werden könnte. Es sei nicht ausgeschlossen, dass “die Gerichte bei Auslegung der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Interessenlage eine ‘Entbindung’ auch im Falle einer Fehlgeburt annehmen”, heißt es in der Entscheidung der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts.

Die Verfassungsrichter verwiesen auch auf das 2018 festgeschriebene mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bei Fehlgeburten. Im damaligen Gesetzgebungsverfahren sei kritisiert worden, dass die bisherige rechtliche Definition von Entbindung aus medizinischer Sicht und nach Intention des Mutterschutzgesetzes nicht mehr sachgerecht sei.

In bisherigen Entscheidungen war als Grenze für eine “Entbindung” im rechtlichen Sinne eine Geburt nach der 24. Schwangerschaftswoche oder ein Gewicht des lebend- oder totgeborenen Kindes von mindestens 500 Gramm angenommen worden.