An den sogenannten stillen Tagen wie dem Karfreitag oder dem Volkstrauertag besteht in weiten Teilen Deutschlands ein Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen. Hintergrund ist die Auffassung, dass Tanz und Ausgelassenheit an solchen „stillen Feiertagen“ aus Gründen der Moral, Religion oder Tradition unangemessen ist. Untersagt sind dann auch andere laute öffentliche Veranstaltungen, die über den „Schank- und Speisebetrieb hinausgehen“, etwa Sportveranstaltungen, Märkte, Pferderennen, Umzüge oder Volksfeste.
Fast alle Bundesländer haben ganztägige oder nach Stunden befristete Tanzverbote an Karfreitag, Totensonntag, Volkstrauertag und Weihnachten. Die stärksten Einschränkungen gibt es in Rheinland-Pfalz: Dort gilt das Tanzverbot von Gründonnerstag um 4 Uhr bis Ostersonntag um 16 Uhr. Es betrifft zudem auch den Feiertag Allerheiligen. Nach dem niedersächsischen Feiertagsgesetz sind öffentliche Tanzveranstaltungen von Gründonnerstag ab 5 Uhr morgens bis zum Karsamstag um Mitternacht sowie teilweise am Volkstrauertag, am Totensonntag und an Heiligabend verboten.
Kritiker fordern immer wieder Lockerungen des Tanzverbots, zum Teil mit Erfolg. Am stärksten wurde die Regelung bisher in Bremen und Berlin gelockert. Dort ist lautes öffentliches Feiern am Karfreitag nur bis 21 Uhr untersagt – in Berlin ab 4 Uhr, in Bremen ab 6 Uhr.
Auch Hamburg hat jüngst das Tanzverbot etwas gelockert. Es gilt nun am Karfreitag von 5 bis 24 Uhr statt wie bisher von 2 Uhr am Karfreitag bis 2 Uhr des Folgetages. Der Hamburger Senat habe den Beschluss in Abstimmung mit der evangelischen und der katholischen Kirche gefällt, hieß es. Der Schutz des Karfreitags als stiller Feiertag soll mit dieser Regelung gewahrt bleiben.