Artikel teilen:

Bundestagswahl – und dann? Wie Parlament und Regierung weiterarbeiten

Spätestens einen Monat nach der vorgezogenen Wahl am 23. Februar nimmt der neu zusammengesetzte Bundestag seine Arbeit auf. Die Regierung macht vorerst weiter wie bisher. Auch für den Bundespräsidenten gibt es Arbeit. Ein Überblick:

Das Parlament muss laut Grundgesetz spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammentreten – das wäre der 25. März. Die Frist wird normalerweise voll ausgeschöpft. Die Leitung der konstituierenden Sitzung übernimmt zunächst der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin. Dabei handelt es sich nicht etwa um das älteste Bundestagsmitglied, sondern um das mit der längsten Parlamentszugehörigkeit. Nach der Wahl der Bundestagspräsidentin oder des Bundestagspräsidenten übernimmt diese oder dieser die Sitzungsleitung. Zudem werden Stellvertreter und Stellvertreterinnen gewählt und das Parlament beschließt seine Geschäftsordnung.

Schon wenige Tage nach der Bundestagswahl dürften sich die neu zusammengestellten Bundestagsfraktionen jeweils intern treffen. Dabei wird es unter anderem um die künftigen Fraktionsführungen und die Besetzung des Bundestagspräsidiums gehen.

Der Bundestag entscheidet selbst, welche und wie viele Ausschüsse er hat. Das Grundgesetz macht hier aber einige Vorgaben: Die Ausschüsse für EU-Angelegenheiten, Auswärtiges, Verteidigung und Petitionen muss es in jeder Wahlperiode geben. Aktuell gibt es 25 ständige Ausschüsse. Meist werden zumindest die nicht in der Verfassung vorgeschriebenen Ausschüsse erst nach der Regierungsbildung eingesetzt, weil viele von ihnen jeweils einem Ministerium und dessen verschiedenen Fachthemen gegenüberstehen.

Damit der Bundestag auch in der Zeit, bevor die neue Regierung steht, voll arbeitsfähig ist, kann ein sogenannter Hauptausschuss eingesetzt werden – dies geschah nach den Wahlen 2013, 2017 und 2021. Der Ausschuss kann sich mit Vorlagen befassen, die ihm das Plenum zuweist. Nach der Wahl im Herbst 2021 arbeitete der Hauptausschuss beispielsweise an neuen Vorgaben für den Umgang mit der Corona-Pandemie. Wenn sich die ständigen Ausschüsse konstituiert haben, wird der Hauptausschuss aufgelöst.

Laut Grundgesetz endet die Amtszeit der Kabinettsmitglieder mit der konstituierenden Sitzung des neuen Bundestags. Jedoch kann die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident die Regierungsmitglieder bitten, ihr Amt bis zur Ernennung der Nachfolge geschäftsführend weiter auszuüben – so war es bisher auch immer. Die Regierungsmitglieder sind verpflichtet, der Bitte Folge zu leisten. Das Kabinett hat in der Übergangszeit grundsätzlich die gleichen Befugnisse wie vorher.

Sollte allerdings ein Minister oder eine Ministerin aus dem Amt ausscheiden, zum Beispiel wegen einer schweren Krankheit, kann nur ein anderes Kabinettsmitglied die Aufgaben vorläufig mitübernehmen. Die Ernennung einer gänzlich anderen Person ist nicht möglich.

Der neue Bundeskanzler oder die neue Bundeskanzlerin wird vom Bundestag gewählt, und zwar auf Vorschlag des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin. Eine Frist, wie schnell dies nach der Wahl zu passieren hat, gibt es nicht.