Die bis zum 31. Mai 2025 verlängerte Mietpreisbremse in Berlin ist angesichts des dortigen angespannten Wohnungsmarktes erforderlich und verstößt nicht gegen das Eigentumsgrundrecht der Vermieter. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil vom Vortag. (AZ: VIII ZR 16/23)
Im konkreten Fall ging es um Mieter, die seit September 2015 eine Wohnung in Berlin-Mitte gemietet hatten. Im Mietvertrag war eine Staffelmiete vereinbart, bei der sich die Miete in regelmäßigen Abständen erhöht. Für den Streitzeitraum Januar bis September 2022 wäre demnach eine Nettokaltmiete von 1.931 Euro monatlich fällig gewesen.
Allerdings hatte das Land Berlin bereits 2015 per Verordnung eine erste Mietpreisbremse erlassen und ganz Berlin als angespannten Wohnungsmarkt eingestuft. Danach darf die Miete höchstens um zehn Prozent über die ortsübliche Vergleichsmiete liegen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die erste Mietpreisbremse gekippt hatte, verlängerte das Land die Miethöhenregulierung, diesmal aber mit der notwendigen gesetzlichen Grundlage. Die Mietpreisbremse gilt nun bis zum 31. Mai 2025.
Der Vermieter sah in der Mietpreisbremse einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Die Mieter müssten die Miete zahlen, die der Vormieter bei Anwendung der Staffelmiete im Streitzeitraum auch gezahlt hätte – und zwar ohne Berücksichtigung der Mietpreisbremse.
Der BGH gab aber den klagenden Mietern recht. Die verlängerte Berliner Mietpreisbremse verstoße nicht gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Die Begrenzung von Mieterhöhungen sei im öffentlichen Interesse gerechtfertigt und hier auch verhältnismäßig. Die gesetzliche Regelung sei weiterhin erforderlich und geeignet, die Miethöhe in angespannten Wohnungslagen zu begrenzen. Für den Vermieter sei die Verlängerung der Mietpreisbremse zumutbar.