MÜNSTER – Kinder mit entsprechender Religionszugehörigkeit haben bei einer Bekenntnisschule in Nordrhein-Westfalen vorrangigen Anspruch auf Aufnahme. Dieser Vorrang ergebe sich aus der Landesverfassung, erklärte das Oberverwaltungsgericht Münster. Damit entschied das Gericht zugunsten eines katholischen Jungen, den eine städtische katholische Grundschule abgelehnt hatte. (AZ: 19 B 996/15)
Bekenntnisschulen sind öffentliche Schulen, die die Kinder aber nach konfessionellen Grundsätzen erziehen. Lehrer müssen der entsprechenden Konfession angehören. Bekenntnisschulen in staatlicher Trägerschaft gibt es außer in Nordrhein-Westfalen nur in Niedersachsen.
Im konkreten Fall hatte die Schule bei einem Überhang an Anmeldungen die neuen Schüler nach der Wohnortnähe unabhängig von der Religionszugehörigkeit ausgewählt. Das Oberverwaltungsgericht entschied ebenso wie die Vorinstanz, dass die Entscheidung der Schulleiterin rechtswidrig sei. Sie habe das Aufnahmekriterium der Schulweglänge nicht auf den katholischen Antragsteller anwenden dürfen. Der katholische Junge habe einen vorrangigen Aufnahmeanspruch. epd
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