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Aufnahmeprogramm für Afghanen: 28 sind nach Hessen eingereist

Bisher sind insgesamt 28 Personen über das im Juni vergangenen Jahres gestartete Landesaufnahmeprogramm (LAP) für afghanische Familienangehörige nach Hessen eingereist. Bis zum Ende des Programms am 31. Dezember 2023 seien insgesamt 778 Anträge eingegangen, wie das Regierungspräsidium Gießen auf Anfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) mitteilte. Laut Staatsanzeiger für das Land Hessen sei eine „Aufnahmezusage für 1.000 afghanische Staatsangehörige vorgesehen“ gewesen.

Wie das Regierungspräsidium Gießen weiter mitteilte, sind insgesamt 223 Anträge abgelehnt und 225 weitere „wegen fehlender Vervollständigung als erledigt behandelt“ worden. Derzeit seien noch 252 Anträge in der Bearbeitung. Darunter befänden sich auch Anträge, für die noch Vorabzustimmungen ausgestellt werden könnten. „Bisher konnten insgesamt 187 Vorabzustimmungen aus 78 Anträgen erteilt werden“, teilte das Regierungspräsidium mit.

Es gäbe vielfältige Gründe dafür, dass noch nicht alle Personen mit Vorabzustimmung eingereist seien, teilte das hessische Innenministerium auf Anfrage mit. „Zunächst muss immer ein Visumverfahren bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung durchgeführt werden“, was oftmals einige Zeit in Anspruch nehme. Personen, die noch in Afghanistan seien, müssten außerdem „noch ihre Ausreise organisieren und realisieren, was einen Reisepass und ein Einreisevisum für den Nachbarstaat voraussetzt“, so das Innenministerium.

Eine Verlängerung des Landesaufnahmeprogramms sei demzufolge nicht vorgesehen, in Einzelfällen würde aber die Nachreichung von Nachweisen ermöglicht.

Angaben des Regierungspräsidiums zufolge konnten diejenigen Personen einen Antrag auf Aufnahme nach dem LAP für ihre Familienangehörigen stellen, die bereits eine deutsche Staatsangehörigkeit haben oder als afghanische Staatsbürger im Besitz eines Aufenthaltstitels sind. Zudem mussten die Antragsteller ihren Hauptwohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Hessen haben. „Weiterhin sollte der Antragsteller keine Eintragungen im Führungszeugnis haben“, hieß es.

Laut Staatsanzeiger mussten die Antragsteller selbst oder durch Dritte bereit und in der Lage sein, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland zu sichern. „Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung“ im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes seien von dieser Maßgabe ausgenommen. Eine Aufnahme von Familienangehörigen sei demnach aus den Anrainerstaaten Pakistan, Iran, Turkmenistan, Tadschikistan, Usbekistan und China möglich gewesen.