Im Land Bremen wurden im laufenden Jahr nur wenige abgelehnte Asylbewerber abgeschoben beziehungsweise überstellt. 2024 seien es bislang elf Personen gewesen, sagte eine Sprecherin des Innensenators dem Evangelischen Pressedienst (epd). Nur ein Asylbewerber sei aus der Haft abgeschoben worden.
Im bundesweiten Vergleich bleiben die Zellen in der deutschen Abschiebungshaft und im Ausreisegewahrsam oft leer: Einer Umfrage des epd unter allen Bundesländern zufolge sind viele Plätze in den jeweiligen Haftanstalten ungenutzt. Derzeit wird politisch über den Ausbau der Haftplätze diskutiert.
Es gibt einen juristischen Unterschied zwischen Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam. Entsprechendes regeln die Paragrafen 62 und 62b des Aufenthaltsgesetzes. Eine Abschiebungshaft gemäß Paragraf 62 beantragen Behörden, wenn die Ausreise des oder der Betreffenden nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann, etwa wenn eine Fluchtgefahr vorliegt. Sie kann für bis zu sechs Monate verhängt und um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen werden laut Gesetz grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Abschiebungshaft gegeben sind, kann gemäß Paragraf 62b ein Ausreisegewahrsam verhängt werden. Er darf maximal 28 Tage dauern. Gründe können sein, dass die Ausreisefrist abgelaufen oder die Person zuvor schon seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Auch hier gilt: Minderjährige und Familien mit Minderjährigen kommen nicht in Ausreisegewahrsam.