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Zweite Leichenschau bei Einäscherung ab April auch in Bayern Pflicht

Als letztes Bundesland führt Bayern zum April die verpflichtende zweite Leichenschau bei Feuerbestattungen ein. Rechtsmediziner erhoffen sich, dadurch mehr unerkannte Tötungsdelikte aufzudecken.

Ab 1. April müssen in Bayern Leichen, die eingeäschert werden, von einem zweiten Arzt untersucht werden. Dann tritt die entsprechende Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung vom 10. Juni 2024 in Kraft. Rechtsmediziner hatten sich für diesen Vorgang ausgesprochen, um mögliche Straftaten aufzudecken, da Hinweise für diese vernichtet würden, wenn eine Leiche verbrannt werde. In allen anderen Bundesländern ist die zweite Leichenschau vor der Feuerbestattung bereits vorgeschrieben. Nach Einschätzungen von Experten kommen auf ein bei der ersten Leichenschau erkanntes Tötungsdelikt rund 1,5 bis 3 unerkannte.

Bereits Ende 2019 hatte der Bayerische Landtag beschlossen, die zweite Leichenschau auch im Freistaat zur Pflicht zu machen und die Bestattungsverordnung entsprechend anzupassen. Diese sollte ursprünglich zum 1. Januar 2023 in Kraft treten, der Termin wurde jedoch mehrfach verschoben. Medienberichten zufolge hatte das Gesundheitsministerium “erhebliche organisatorische Anforderungen” als Grund für die Verzögerung angegeben. So hätten Krematorien umgebaut sowie ausreichend Ärzte für die zweite Leichenschau gefunden werden müssen.

Für diese zuständig ist laut der Verordnung nun das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Krematorium fällt. Zudem dürfen demnach nur bestimmte Ärzte die zweite Leichenschau durchführen: “die die Gebietsbezeichnung ‘Rechtsmedizin’, ‘Pathologie’ oder ‘Öffentliches Gesundheitswesen’ oder eine vergleichbare Qualifikation führen” sowie diejenigen, die einem Institut für Rechtsmedizin angehören oder über eine besondere Sachkunde im Bereich der Leichenschau verfügen. Letztere werde durch die Teilnahme an einem Kurs in den beiden vorangegangenen Jahren belegt, der dann jedes Jahr wiederholt werden müsse.

Ergäben sich Anhaltspunkte für einen unnatürlichen Tod oder sei die Todesursache nicht klar, müsse der Arzt sofort die Polizei verständigen, heißt es. Geschehe dies bereits bei der ersten Leichenschau, dürfe die Leiche so lange nicht eingeäschert werden, bis die Staatsanwaltschaft die Feuerbestattung genehmige. Dies ersetze dann die zweite Leichenschau.