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Wahlhelfer gesucht – Voraussetzungen, Arbeitszeit und Vergütung

Es sind keine 50 Tage mehr bis zur vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar. Viele Städte und Gemeinden suchen für die Wahlen noch Helfer – mancherorts lockt eine üppiges “Erfrischungsgeld”.

In wenigen Wochen wird gewählt. Abgesehen von ihrer politischen Bedeutung ist die Bundestagswahl auch ein demokratisches und logistisches Großereignis. Um dieses zu stemmen, sind Städte und Gemeinden bundesweit auf der Suche nach Wahlhelfern – insgesamt werden für die anstehende Bundestagswahl nach Angaben der Bundeswahlleiterin schätzungsweise rund 675.000 Freiwillige benötigt. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Wahlhelfertätigkeit daher im Überblick:

Im Grundgesetz ist festgeschrieben, dass die Abgeordneten des Bundestags in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Das bedeutet unter anderem, dass jede Stimme gleich viel zählt und jeder Wähler unbeobachtet und allein abstimmen kann.

Die Wahlen werden in Deutschland nicht von staatlichen Verwaltungen durchgeführt, sondern von unabhängigen Wahlorganen, die aus den Wahlhelfern bestehen. Wahlhelfer sind für die Durchführung von Wahlen also unerlässlich. Von der Bundeswahlleiterin heißt es: “Sie bilden das Fundament der Selbstorganisation der Wahl durch das Volk und sind daher die wichtigsten Träger des Wahlverfahrens.” Im Kern bedeutet der Einsatz als Wahlhelfer die Unterstützung der Demokratie.

Wahlhelfer zu werden, ist denkbar einfach: Interessierte können sich im Internet für ihre Stadt oder Gemeinde als Wahlhelfer anmelden. Um auf die entsprechende Internetseite zu gelangen, reicht es in der Regel, den eigenen Wohnort und den Begriff “Wahlhelfer” in die Suchmaschine einzugeben. Die Anmeldung für Wahlhelfende kann zudem häufig formlos auch per E-Mail, Brief, Fax oder telefonisch erfolgen.

Außerdem können Städte und Gemeinden Bürger zu Wahlhelfern berufen, wenn diese schon bei vorherigen Wahlen ein Ehrenamt übernommen hatten. Haben sich zu wenige Freiwillige gemeldet, kann das Wahlamt Bürger auch als Wahlhelfer verpflichten.

Wahlhelfer müssen wahlberechtigt sein, das heißt, sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und mindestens 18 Jahre alt sein. Ansonsten sind keine besonderen Kenntnisse nötig, alle notwendigen Informationen erhalten Wahlhelfer vor ihrem Einsatz durch eine Schulung sowie Informationsmaterial.

Jedem Wahlbezirk gehören rund 2.500 Wahlberechtigte an, für die die Kommune einen Wahlvorstand ernennt. Der Vorstand besteht aus ehrenamtlichen Wahlhelfern, die verschiedene Funktionen übernehmen. So gibt es einen Wahlvorsteher, einen stellvertretenden Wahlvorsteher, einen Schriftführer sowie mehrere Beisitzer.

Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl: Er überprüft die Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses, gibt Stimmzettel aus, vermerkt die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis, gibt die Wahlurnen für den Einwurf des Stimmzettels frei und ermittelt das Wahlergebnis im Wahlbezirk.

Die Wahlvorstände müssen nach Angaben der Bundeswahlleiterin bereits vor Öffnung der Wahlräume um 8.00 Uhr letzte Vorbereitungen treffen. Bis 18.00 Uhr sind die Wahlräume geöffnet. Danach folgt die Auszählung. Diese kann – je nach Umfang der Wahl – bis nach Mitternacht dauern. Selbstverständlich sind auch Pausen für Wahlhelfende vorgesehen. Im Vorfeld kommt der zeitliche Aufwand für eine Schulung hinzu, die in der Regel maximal zwei Stunden dauert, entweder in Präsenz oder digital.

Wahlhelfer erhalten ein sogenanntes Erfrischungsgeld. Für die Vorsitzenden der Wahlvorstände und Wahlausschüsse sind nach Angaben der Bundeswahlleiterin jeweils 35 Euro vorgesehen, für die übrigen Mitglieder jeweils 25 Euro. Allerdings unterscheidet sich die Höhe des Erfrischungsgeldes je nach Kommune und Amt, manchmal wird der Einsatz deutlich höher vergütet.

So bekommen Wahlhelfer in Berlin, die als Wahlvorsteher, Schriftführer oder jeweils deren Stellvertreter eingesetzt werden, beispielsweise 120 Euro, alle übrigen Mitglieder des Wahlvorstands, die Beisitzer, 100 Euro. In Berliner Briefwahllokalen erhalten die Ehrenamtlichen jeweils 100 beziehungsweise 80 Euro. Hinzu kommt für jeden Wahlhelfer noch eine Aufwandsentschädigung von 40 Euro für die Teilnahme an einer Präsenzschulung oder 25 Euro für die Teilnahme an einer Onlineschulung.

Ob Wahlhelfer für ihre Tätigkeit Sonderurlaub oder eine Arbeitsbefreiung bekommen, ist in den Wahlgesetzen nicht geregelt. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Angestellte im öffentlichen Dienst werden in der Regel aber einen Tag vom Dienst befreit, wenn sie als Wahlhelfer eingesetzt sind.

Eine Berufung zum Wahlhelfer darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden; dazu gehört etwa Krankheit, dringende berufliche Gründe oder die Fürsorge für die Familie. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die zuständige Gemeindebehörde, zudem ist der berufene Wahlberechtigte beweispflichtig. Ihre Berufung ohne wichtigen Grund ablehnen dürfen Menschen, die am Wahltag ihr 67. Lebensjahr vollendet haben.

Kandidaten, die selbst zur Wahl antreten, dürfen darüber hinaus nicht als Wahlhelfer tätig sein. Auch deren Vertrauenspersonen und stellvertretenden Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden.