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Verwaltungsgericht weist Klagen von AfD-Mitgliedern ab

Das Dresdner Verwaltungsgericht hat am Mittwoch Klagen von zwei AfD-Mitgliedern gegen das Landesamt für Verfassungsschutz abgewiesen. Die Behörde sei in beiden Fällen rechtmäßig vorgegangen, begründete der Vorsitzende Richter Hanns-Christian John die Entscheidung der 6. Kammer. Geklagt hatte 2022 der frühere AfD-Bundestagsabgeordnete und ehemalige Richter, Jens Maier, sowie 2021 der sächsische Landtagsabgeordnete Roland Ulbrich.

Maier war gegen die Nennung seines Namens in Verfassungsschutzberichten vorgegangen (AZ: 6 K 620/22). In dem Jahresbericht von 2020 hatte ihn die Behörde im Kapitel Rechtsextremismus namentlich sechsmal genannt. Der ehemalige Richter wurde auch als „Obmann“ des im April 2020 aufgelösten rechtsextremistischen „Flügels“ der AfD bezeichnet.

In der Begründung zur Gerichtsentscheidung sagte Richter John, Maier verfolge rechtsextremistische Bestrebungen. Sie seien von einer völkischen Ideologie und der Verherrlichung des NS-Regimes sowie der Ablehnung des demokratischen Rechtsstaates gekennzeichnet. Maier sei zu Recht in dem Bericht erwähnt worden. Als „Obmann“ des „Flügels“ sei er öffentlich in Erscheinung getreten und habe eine herausragende Stellung eingenommen.

Der Rechtsanwalt und Landtagsabgeordnete Ulbrich, der auch dem „Flügel“ zugeordnet wurde, hatte in seiner Klage die Löschung von Daten verlangt, die der sächsische Verfassungsschutz zu ihm gesammelt hatte (AZ: 6 K 753/21). Die Kammer entschied, dass die Behörde ihn trotz seiner Abgeordnetentätigkeit beobachten durfte. Auch er habe völkisch-ethnische Vorstellungen verfolgt. Dies verstoße gegen das Grundgesetz. Ulbrich hatte argumentiert, der „Flügel“ habe sich 2020 aufgelöst.

Laut Gericht soll der Abgeordnete unter anderem nach dem Anschlag auf die Synagoge in Halle 2019 gefragt haben, was schlimmer sei, „eine kaputte Synagogentür oder zwei getötete Deutsche“. Diese Äußerung verharmlose den Angriff auf die Synagoge.

Zudem soll Ulbrich den Begriff des „Arischen“ verwendet haben. Dies ist nach Auffassung des Verfassungsschutzes der NS-Rassenideologie zuzuordnen. In dem Zusammenhang steht laut Landesamt auch ein von der AfD angekündigtes Parteiausschlussverfahren gegen Ulbrich. Zudem sei Ulbrich kein Mitglied der sächsischen AfD-Landtagsfraktion mehr. Die Fraktion wolle sich damit von Ulbrichs NS-Wortgebrauch „Arier“ distanzieren.

Maier hatte in der Verhandlung gesagt, es gebe keinen Anlass, ihn als Rechtsextremisten zu bezeichnen. Zudem sei der „Flügel“ eine Gemeinschaft ohne feste Strukturen gewesen. Er habe dort lediglich im Sinne eines Moderators und Organisators gewirkt.

Laut Verfassungsschutz war der „Flügel“ ein verfassungswidriger Personenzusammenschluss und „erwiesen rechtsextrem“. In seiner Begründung sagte John, es hätten tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen, dass der „Flügel“ Menschenrechte außer Geltung setzen wollte. Äußerungen der Gruppierung ließen massive Ausländerfeindlichkeit erkennen.

Gegen die beiden Entscheidung des Gerichts kann Antrag auf Berufung gestellt werden. Falls Maier seine Klage zurückzieht, wird laut John das Verfahren gegen ihn eingestellt.