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Verwaltungsgericht: Äthiopierin darf vorerst nicht abgeschoben werden

Eine abgelehnte Asylbewerberin (37) aus Äthiopien darf nach einem Beschluss des Schweriner Verwaltungsgerichts vorerst nicht aus Deutschland abgeschoben werden. Wie das Verwaltungsgericht Schwerin am Donnerstag mitteilte, habe es dem Eilantrag der in Güstrow lebenden Äthiopierin auf vorläufige Aussetzung ihrer Abschiebung mit Beschluss vom 11. Juli stattgegeben (Az.: 1 B 1600/24 SN). Der Landrat des Landkreises Rostock ist damit laut Gericht verpflichtet, die Abschiebung der Antragstellerin solange auszusetzen, bis das Verwaltungsgericht Schwerin über ihre Klage gegen die Abschiebeentscheidung des Landrates entschieden hat.

Die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts führe aus, dass der Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (Az.: 1 A 1137/23 SN) zu dulden sei, informierte das Verwaltungsgericht. Aus Sicht der Kammer habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht, § 104c des Aufenthaltsgesetzes, etwa, weil sie sich am 31. Oktober 2022 schon mindestens fünf Jahre in Deutschland befand.

Obwohl sie sich in dem maßgeblichen Zeitraum im Kirchenasyl befand, hätte sie laut Gericht Anspruch auf Erteilung einer Duldung gehabt, „da die Behörden ohne tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe auf die Einleitung von Abschiebemaßnahmen verzichteten“. Zudem seien etwaige frühere Täuschungshandlungen über die Identität der Antragstellerin unbeachtlich, weil die Äthiopierin inzwischen ihren Reisepass vorgelegt habe.