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Versicherer lehnen Pflichtabsicherung von Elementarschäden ab

Große Versicherungen wie die VGH lehnen die von Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) vorgeschlagene Pflicht für eine Elementarschadensversicherung für Hausbesitzer ab. Die Elementarquote im Bereich Wohngebäudeversicherung liege aktuell bei der VGH bei 30 Prozent, was auch dem niedersächsischen Durchschnitt entspreche, sagte Unternehmenssprecher Malte Mackenrodt dem Evangelischen Pressedienst (epd). Der Verband der öffentlichen Versicherer teile daher die Zielsetzung, die Versicherungsdichte im Bereich Elementargefahren zu steigern.

Laut Verband zufolge könnte eine Pflichtversicherung allerdings nur in verfassungsrechtlich sehr engen Grenzen als Basisabsicherung gegen existenzbedrohende Schäden eingeführt werden – mit entsprechend hohen Selbstbehalten. Zudem könne sie nur effektiv sein, wenn auch ihre Einhaltung kontrolliert werde. Angesichts von bundesweit etwa 19 Millionen Wohnimmobilien würde dies aus Sicht der Versicherer zur Überforderung der kommunalen Behörden führen.

Eine Elementarschaden-Pflichtversicherung könne zudem dazu führen, dass der Anreiz zur Schadenprävention auf individueller und kollektiver Ebene deutlich sinken würde. Das wirtschaftliche Risiko würde auf die Versichertengemeinschaft verlagert, warnen die Versicherer.

Aktuell bestehe grundsätzliche Vertragsfreiheit, sagte Mackenrodt. „Das heißt beide Vertragsparteien können mit bestimmten Fristen eine Kündigung aussprechen. Uns ist aber kein derartiger Fall bekannt, bei dem eine andere Risikobewertung zu einer alternativlosen Kündigung Anlass gegeben hätte“. In der Regel gehe es nicht um die Frage, ob eine Versicherung gegen Elementarschäden angeboten werden könne, sondern zu welchen Konditionen.

Mit Blick auf die Hochwasserlage in Niedersachsen ergänzte der Sprecher, dass eine erhöhte Risikobewertung auch Anlass für eine erhöhte Prämienforderung für die Zukunft sein könne. „Um dies durchzusetzen, kann der Versicherer gegebenenfalls auch kündigen, wird das in der Regel aber mit einem Fortsetzungsangebot verbinden.“ Im Normalfall werde im gegenseitigen Einvernehmen ein bestehender Vertrag aktualisiert. Dabei könne es bei einer veränderten Risikobewertung durchaus zu einer günstigeren Einstufung kommen.