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Verfassungsgericht: Fünf-Prozent-Hürde in Thüringen bleibt

Die Fünf-Prozent-Klausel in der Thüringer Landesverfassung muss weder abgeschafft noch abgesenkt werden. Laut einer am Mittwoch in Weimar veröffentlichten Entscheidung ist ein entsprechendes Organstreitverfahren auf Aufhebung der Hürden für den Einzug in den Landtag unzulässig. Geklagt hatte die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) (VerfGH 15/24).

Die Antragstellerin hat laut Gericht vorgetragen, dass die Sperrklausel sie in ihrem Recht auf Gleichheit der Wahl und auf Chancengleichheit der politischen Parteien verletze. Deshalb müsse die Sperrklausel verändert oder aufgehoben werden.

Das Gericht verwarf den Antrag, weil eine Handlungsverpflichtung des Landtags von vornherein ausscheide. Die Sperrklausel sei Bestandteil der Landesverfassung. „Die mit ihr verbundenen Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der politischen Parteien finden damit eine unmittelbare Grundlage in der Verfassung selbst“, stellten die Richter fest.

Über die Klage der ÖDP war im März mündlich verhandelt worden. Zuvor war die Partei im Sommer 2024 im Vorfeld der Thüringer Landtagswahl mit einem Eilantrag gescheitert, mit dem sie die vorläufige Außerkraftsetzung der Sperrklausel bei der Landtagswahl im September erreichen wollte.

Bei Landtags- und Bundestagswahlen gelten in Deutschland sogenannte Sperrklauseln. Nur Parteien, die mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten, werden bei der Sitzverteilung berücksichtigt. Bei der Landtagswahl in Thüringen im September 2024 erhielt die ÖDP 0,2 Prozent der Zweitstimmen.