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Urteil: Dopingkontrolleure müssen sozialversichert werden

Fast 100 Kontrolleure eines Anti-Doping-Unternehmens müssen nachträglich sozialversichert werden. Laut einem am Dienstag in Stuttgart veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts waren die Mitarbeiter abhängig beschäftigt. Der Rentenversicherungsträger forderte Sozialversicherungsbeiträge von rund 160.000 Euro für die Jahre 2011 bis 2014 ein, die Richter bestätigten nun diesen Anspruch (Aktenzeichen L 13 BA 3631/22).

Die Klägerin, ein Unternehmen für Dopingkontrollen im Leistungssport, setzte neben Festangestellten freie Mitarbeiter ein, die bei Trainings- und Wettkampfkontrollen Blut- und Urinproben untersuchten. Der Rentenversicherungsträger stufte nach einer Betriebsprüfung diese Mitarbeiter als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ein. Grundlage dafür waren die Weisungsgebundenheit und das fehlende Unternehmerrisiko für die Mitarbeiter.

Das Landessozialgericht gab der Versicherung recht und betonte, die Kontrolleure seien in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht maßgeblich durch die Vorgaben der Firma im Einsatz gewesen. So bestimmten Wettkampfzeiten oder von Dopingagenturen vorgegebene Zeiträume die Arbeitszeiten. Inhaltlich mussten sie sich streng an Regularien halten. Zudem griffen sie auf Test-Kits der Klägerin zurück. Ein Unternehmerrisiko sah das Gericht nicht. Sie hätten ein pauschales Honorar pro Kontrolle erhalten – unabhängig von der Qualität ihrer Arbeit, hieß es.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht einlegen. (0663/25.03.2025)