Artikel teilen:

SS-Runen in “Ossi”-Aufkleber? Oberlandesgericht hebt Urteil auf

Das Amtsgericht Northeim muss sich nach einem Revisionsurteil des Oberlandesgerichts Braunschweig erneut damit befassen, ob sich ein Mann wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht hat. Der Angeklagte hatte einen „Ossi“-Aufkleber auf seinem Fahrzeug angebracht, wie das Gericht am Montag mitteilte. Die Darstellung der beiden Buchstaben „ss“ in der Wortmitte, so die Anklage, seien mit SS-Runen identisch.

Der Angeklagte trat dem Vorwurf entgegen, er habe verbotene Zeichen der NSDAP verwandt. Er habe die beiden „Blitze“ bei der Bestellung des Aufklebers ausschließlich mit einer amerikanischen Rockband in Verbindung gebracht. (AZ: 1 ORs 8/25)

Das Amtsgericht Northeim hatte den Angeklagten daraufhin freigesprochen. Zwar entsprächen die Buchstaben den verbotenen Kennzeichen, jedoch sei dem Mann nicht nachzuweisen gewesen, dass er bewusst SS-Runen verwendet habe. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Göttingen hin hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung jetzt auf.

Den Braunschweiger Richtern zufolge fehlte in den Urteilsgründen eine Beschreibung des Aufklebers oder eine ordnungsgemäße Bezugnahme auf eine Abbildung. Dem Erscheinungsbild des Stickers komme aber eine maßgebliche Bedeutung für die Bewertung des Sachverhaltes zu. Danach sei zu beurteilen, ob die Verwendung der Zeichen in diesem konkreten Einzelfall strafbar sei.

Zusätzlich bedürfe es einer konkreten Darstellung der Zeichen, um zu überprüfen, inwieweit die im Urteil gemachten Ausführungen tragfähig und frei von Rechtsfehlern seien. In diesem Zusammenhang fehle auch eine Beschreibung der Zeichen, die von der Rockgruppe verwendet wurden.

In Summe habe das Oberlandesgericht daher keine abschließende Entscheidung zu diesen Fragen treffen können. Es habe daher das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.