KARLSRUHE – Patientenverfügungen sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bindend, wenn ein Betroffener seinen Willen präzise formuliert hat und die konkret eingetretene Situation in der Patientenverfügung beschrieben ist. In solchen Fällen brauchen Gerichte auch den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen nicht zu genehmigen, wie der zuständige XII. Zivilsenat im Dezember entschied. Auch die Einwilligung des Betreuers sei nicht erforderlich, so der BGH.
Im konkreten Fall sind der Ehemann und der Sohn einer Frau unterschiedlicher Meinung über die Fortführung lebenserhaltender Maßnahmen. Der Streit war im Vorjahr vor dem BGH gelandet. Damals hatte das oberste deutsche Gericht den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil sich diese nicht ausreichend mit der Patientenverfügung befasst habe.
Der BGH wiederholte nun seine Auffassung, dass die Anforderungen an die Patientenverfügung auch „nicht überspannt werden“ dürften. Vorausgesetzt werden könne aber, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Situation will und was nicht. Maßstab ist laut BGH auch der mutmaßliche Wille des Betroffenen.
Anhaltspunkte können demnach frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, aber auch ethische und religiöse Überzeugungen sowie persönliche Wertvorstellungen sein. Wörtlich heißt es: „Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biographie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt." Nicht ausreichend seien allgemeine Anweisungen. KNA
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Präzise Patientenverfügung ist bindend
Bundesgerichtshof: Anforderungen nicht überspannen